Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Fernwärmekunden im Kampf gegen Preiserhöhungen gestärkt. Der BGH entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass ein Versorgungsunternehmen bei der Preisberechnung nicht alleine auf Preisindizes für mehrere eingesetzte Energieträger wie Heizöl und Gas abstellen darf.
BGH verbessert Rechtsposition von Fernwärmekunden
Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Fernwärmekunden im Kampf gegen Preiserhöhungen gestärkt. Der BGH entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass ein Versorgungsunternehmen bei der Preisberechnung nicht alleine auf Preisindizes für mehrere eingesetzte Energieträger wie Heizöl und Gas abstellen darf. Vielmehr müsse als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt werden, "der an die tatsächliche Entwicklung der konkreten Bezugskosten des Brennstoffs anknüpft, der bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzt wird".
In dem Streit mit dem ostdeutschen Energieversorger enviaM hatte nun die Revision einer vor dem Oberlandesgericht Dresden gescheiterten Wohnungseigentümergemeinschaft Erfolg.
Der BGH hatte erst im April entschieden, dass die Klauseln in einem Fernwärme-Liefervertrag so transparent gestaltet sein müssten, "dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung aus der Formulierung hinreichend erkennen kann".
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 339/10 - Urteil vom 13. Juli 2011)
dapd
