Störerhaftung für WLAN BGH-Urteil bringt Handwerk nur teilweise Entlastung

Handwerksbetriebe, die ein frei zugängliches WLAN anbieten, können für Rechtsverstöße ihrer Kunden nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden. Das hat der BGH jetzt bestätigt. Gleichzeitig werden jedoch neue Hürden aufgebaut.

Steffen Guthardt

Haare stylen und dabei surfen: WLAN-Hotspots gehören inzwischen zum guten Service im Friseurhandwerk. - © vadymvdrobot/Fotolia.com

Ob im Café oder beim Friseur – überall wird inzwischen das Smartphone aus der Tasche geholt, um schnell über WhatsApp eine Nachricht zu versenden oder Musik über einen Streaming-Dienst abzurufen. Viele Handwerksbetriebe bieten ihren Kunden deshalb als zusätzlichen Service kostenfreies Internet über das eigene WLAN-Netz an.

Nun hat der BGH das Aus der Störerhaftung bestätigt. Betriebe, die ihren Kunden ein WLAN-Netz anbieten, können damit nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden. Damit dürften auch teure Abmahnschreiben an Handwerker in diesem Bereich der Vergangenheit angehören.

Erleichterung über Urteil

Die bisherigen Haftungsregeln waren längst nicht allen Betrieben bekannt: "Wir wussten überhaupt nicht, dass für uns ein Haftungsrisiko besteht. Darüber hat uns niemand informiert", sagt Maria Milchmeier-Buchner, Inhaberin von mehreren Friseursalons in Ingolstadt und Umgebung. Umso erleichterter ist sie über die neue Regelung. "Viele Kunden verbringen mehrere Stunden beim Friseur, da gehört Internet zum guten Service dazu", sagt die Friseurmeisterin.

Auch Handwerksverbände und -organisationen hatten bereits in der Vergangenheit betont, wie wichtig das Aus der Störerhaftung ist.

So hieß es vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks: "Für alle Inhaber, die bislang vor dem Hintergrund der Störerhaftung davor gezögert haben, einen Hotspot einzurichten, ist der Weg nun frei." Und Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks, ergänzte: "Das Risiko von teuren Abmahnungen dürfte für WLAN-Betreiber drastisch reduziert werden."

Kein Ausruhen für Betriebe

Trotz des auf den ersten Blick erfreulichen Urteils, können sich betroffene Handwerksbetriebe aber nicht einfach zurücklehnen. Der BGH hat bestätigt, dass WLAN-Betreiber zu bestimmten Sperrmaßnahmen aufgefordert werden können, um den Kunden Rechtsverstöße zu erschweren. Damit soll auch die Interessen der Rechteinhaber an Multimedia-Produkten berücksichtigt werden. Anschlussinhaber könnten zu diesem Zweck nicht komplett aus der Verantwortung genommen werden.

Die dem Netzbetreiber zumutbaren Maßnahmen hat der BGH in seinem Urteil durchaus weit gefasst: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen", heißt es in einer Mitteilung.

Damit dürften nicht unbedingt viele Handwerker ermutigt werden künftig neue WLAN-Hotspots einzurichten. Deutschland hinkt in diesem Bereich international hinterher. In England oder den skandinavischen Ländern ist die Verbreitung der Hotspots schon deutlich weiter vorangeschritten.