Ein Autohersteller kann es einer markenunabhängigen Werkstatt verbieten, für ihre Dienstleistungen mit seiner bekannten Bildmarke zu werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Bildmarke des VW-Zeichens in einem Kreis, die sich die Volkswagen AG für Kraftfahrzeuge und deren Wartung schützen ließ.
BGH: Autowerkstatt darf in Werbung VW-Bildmarke nicht verwenden
Karlsruhe (dapd). Ein Autohersteller kann es einer markenunabhängigen Werkstatt verbieten, für ihre Dienstleistungen mit seiner bekannten Bildmarke zu werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Bildmarke des VW-Zeichens in einem Kreis, die sich die Volkswagen AG für Kraftfahrzeuge und deren Wartung schützen ließ.
Volkswagen wandte sich nun mit Erfolg dagegen, dass die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH in ihrer Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen diese VW-Bildmarke abermals benutzt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens von VW sei "ein Imagetransfer verbunden", der diese Marke schwäche, betonte der BGH. Die Firma A.T.U, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, hatte im Januar 2007 in einem mehrseitigen Prospekt die beanstandete Werbung geschaltet.
Der Bundesgerichtshof sah dadurch wie die Vorinstanzen eine Verletzung der eingetragenen Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten. Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung "nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt".
Im Streitfall sei dies anders. Denn die Firma A.T.U könne zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen und sei nicht auf die Verwendung des VW-Bildzeichens angewiesen.
(AZ: I ZR 33/10 - Urteil vom 14. April 2011)
dapd
