Ein Unternehmer klagte auf Offenlegung der Schätzungsgrundlagen des Finanzamts – und scheiterte. Doch was genau ist die Richtsatzsammlung überhaupt?
Stellt ein Prüfer des Finanzamts Kassenmängel oder Buchführungsmängel bei einem Handwerksbetrieb fest, führt dies in der Regel zu Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn und somit zu Steuernachzahlungen. Damit die Schätzung nicht ermessensfehlerhaft ist, konsultiert der Prüfer die sogenannte Richtsatzsammlung.
Worum handelt es sich bei der Richtsatzsammlung eigentlich?
In der Richtsatzsammlung veröffentlicht die Finanzverwaltung jedes Jahr je nach Branche typische Unternehmensdaten wie Aufschlagsätze, nach denen sich der Prüfer des Finanzamts bei Zuschätzungen richtet. Ein betroffener Unternehmer wollte die Daten der Richtsatzsammlung nicht akzeptieren und forderte den Prüfer auf, die zugrundeliegenden Statistiken und Informationen offenzulegen.
Nachdem der Prüfer dies ablehnte, klagte der Unternehmer. Urteil: Die Datenerhebung zur Richtsatzsammlung ist vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt (BFH, Urteil 9. Mai 2025, Az. IX R 1/24).
Steuertipp: Um sich gar nicht erst mit der Richtsatzsammlung befassen zu müssen, sollten Handwerksbetriebe darauf achten, die steuerlichen Vorschriften zur Kassen- und Buchführung einzuhalten. Beauftragen Sie am besten mindestens zwei Mitarbeiter des Betriebs damit, die steuerlichen Aufzeichnungspflichten zu überwachen. dhz
