Steuertipp BFH-Urteil: Gewinn aus Wohnmobil-Verkauf bleibt steuerfrei

Viele Finanzämter besteuern Gewinne aus dem Verkauf eines Wohnmobils innerhalb der Jahresfrist als privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hat dem nun einen Riegel vorgeschoben – selbst Luxus-Modelle gelten als Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Warum sich Widerspruch lohnt und wie Handwerker ihr Wohnmobil zusätzlich betrieblich absetzen können.

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Der Verkauf von Wohnmobilen boomt seit der Corona-Pandemie. So mancher Handwerker nutzt sein privates Wohnmobil sogar betrieblich, um sich bei einem auswärtigen Auftrag die Hotelkosten zu sparen. Liegt zwischen dem Kauf und dem Verkauf eines Wohnmobils weniger als ein Jahr und wird ein Gewinn erzielt, kann dieser Verkauf das Finanzamt auf den Plan rufen. Doch zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil nun verdeutlicht.

Viele Finanzämter unterstellen beim Verkauf eines Wohnmobils mit Gewinn innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Folge: Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer.

Bundesfinanzhof verneint bei Wohnmobil privates Veräußerungsgeschäft

Doch dagegen lohnt sich Widerspruch. Denn der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Wohnmobil, selbst wenn dieses dem Luxussegment angehört, einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt und deshalb die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist (BFH, Urteil v. 27.1.2026, Az. IX R 4/25).

Steuertipp: Wer übrigens sein privates Wohnmobil auch betrieblich nutzt, kann für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 30 Cent als Betriebsausgaben geltend machen (sog. Reisekostenpauschale). Besser noch wegen der hohen Spritpreise: Die tatsächlichen Pkw-Kosten vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 aufzeichnen, den betrieblichen Anteil an den zurückgelegten Kilometern ermitteln und den betrieblichen Kostenanteil als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. dhz