Kurzarbeitergeld ist aufgrund der schwierigen Konjunktur derzeit eine bedeutsame Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es kann bei Arbeitsausfall dazu dienen, die Arbeitsplätze zu erhalten. Doch bei der Anwendung ist einiges zu beachten.
Michael Hadersdorfer
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert
Hauptzweck des von den Arbeitsagenturen gewährten Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten. Deshalb ist für bereits gekündigte Arbeitnehmer der Bezug von Kurzarbeitergeld während der Kündigungsfrist ausgeschlossen.
Erheblicher Arbeitsausfall muss vorliegen
Die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind den §§ 169 ff. Sozialgesetzbuch 3. Buch – Arbeitsförderung (kurz: SGB III) zu entnehmen. Die Bezugsdauer wurde durch Rechtsverordnung vom 26. November 2008 (BGBl. I 2008, S. 2332) in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 18 Monate verlängert. In dem von der Bundesregierung beschlossenen Konjunkturpaket II sind ergänzende Regelungen beabsichtigt.
Eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit (zum Beispiel tarif- oder einzelvertraglich). Außerdem muss u.a. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ausschließlich Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Zunächst muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall erstatten. Ob Kurzarbeitergeld gewährt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist. Der Arbeitgeber hat – gegebenfalls mit Unterstützung der Arbeitsagentur – die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu berechnen und an die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen.
Erstattung nachträglich auf schriftlichen Antrag
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet nachträglich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers das verauslagte Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, derzeit auf der Grundlage von 80 Prozent des ausgefallenen Entgelts den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
Änderungen im Konjunkturpaket II
Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe sind unter anderem folgende Regelungen geplant (bis 31. Dezember 2010 befristet). Diese sind in einem aktuellen Gesetzesentwurf, der noch der Umsetzung bedarf, enthalten:
- Bei Kurzarbeit soll Arbeitgebern auf Antrag 50 Prozent der von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit würden dem Arbeitgeber auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet, wenn der Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert wurde.
- Geplant ist weiter, dass alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auf das Mindesterfordernis, dass im Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beziehungsweise der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein müssen, soll verzichtet werden.