Auswärtstätigkeit Bewirtung von Arbeitnehmern

Aufwendungen für Mahlzeiten, um Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit zu verköstigen, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Wie die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden (BFH v. 19.11.2008, Az.: VI R 80/06), sind die gewährten Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz zu bewerten, wonach Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind.

Bewirtung von Arbeitnehmern

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Verpflegung seiner Mitarbeiter im Rahmen einer mehrtägigen, auswärtigen Weiterbildungsmaßnahme bezahlt. Das Finanzamt sah in der Kostenübernahme für die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil. Gegen den Nachforderungsbescheid reichte der Arbeitgeber Klage ein.

Der BFH entschied zu Gunsten des Klägers: Aufwendungen für Mahlzeiten, um Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit beziehungsweise wie im vorliegenden Fall einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung zu verköstigen, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

Die Sachbezugsverordnung sei nicht anwendbar, da sie nur Fälle erfasse, in denen die Verpflegung für eine gewisse Dauer als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Das sei bei einer einmaligen, zwei Tage dauernden Auswärtstätigkeit nicht der Fall.

Die gewährten Mahlzeiten seien nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewerten, wonach Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind.

Dabei ist die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 zu beachten, in die steuerfreie Bezüge nicht einzubeziehen sind. Denn Sachbezüge bleiben außer Ansatz, "wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen". Die Richter wiesen darauf hin, dass die Steuerfreiheit auch dann greife, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Geldbetrag, sondern die Leistung zukommen lässt, die damit herbeigeführt werden sollte.

Hinweis: Bei mehrtägiger betrieblich veranlasster Auswärtstätigkeit kann sich diese Rechtsprechung in der Praxis zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken, der schnell die Freibetragsgrenze überschreitet und den geldwerten Vorteil dann versteuern muss.

Diese Urteil des BFH können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das Einkommensteuergesetz finden Sie unter gesetze-im-internet.de .