Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil wie eine Filiale durch Verkauf oder ein anderes Geschäft auf einen neuen Inhaber über, muss der Betriebsveräußerer oder der Erwerber die Arbeitnehmer hierüber unterrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dabei auch eine Information über die Identität des Betriebserwerbers erforderlich ist.
Im Streitfall informierte der Betriebsveräußerer lediglich über einen Übergang auf eine "neue GmbH". Dies genügt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht den Erfordernissen des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch. Wie das Gericht bereits früher entscheiden hat, ist auch die Adresse des Erwerbers anzugeben (Az.: 8 AZR 305/05). Ist die Unterrichtung nicht ausreichend, wird die Frist von einem Monat, innerhalb derer ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen kann, nicht in Gang gesetzt. Der Mitarbeiter konnte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebsteils, in dem er bislang tätig war, noch nach dreieinhalb Monaten mit Erfolg widersprechen. mh
BAG Az.: 8 AZR 407/07