Planen Sie für die Mitarbeiter Ihres Handwerksbetriebs eine Betriebsveranstaltung, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Kosten je Teilnehmer nicht über 110 Euro klettern. Den andernfalls drohen lohnsteuerlich und in Punkto Vorsteuerabzug negative Konsequenzen. Wie die Pro-Kopf-Kosten der Betriebsveranstaltung ermittelt werden, verrät ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
Steuerliche Grundsätze für Betriebsveranstaltung
Bei einer Betriebsveranstaltung gilt: Betragen die Teilnehmerkosten je Arbeitnehmer mehr als 110 Euro, muss für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt werden und der Vorsteuerabzug kippt zu 100%.
Beispiel: Da wegen der Corona-Krise in 2020 alle Betriebsveranstaltungen ausfallen mussten, lässt es eine Betriebsinhaberin in 2021 krachen. Kosten der Veranstaltung 4.000 Euro für 20 Teilnehmer.
Folge: Da die Teilnehmerkosten damit jeweils 200 Euro betragen, muss für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitslohn von 80 Euro lohnversteuert werden. Die Vorsteuererstattung fällt komplett flach.
So werden die Pro-Kopf-Kosten ermittelt
Der Bundesfinanzhof stellt in einem aktuellen Urteil nun klar, wie die Kosten je Teilnehmer an der Betriebsveranstaltung zu ermitteln sind (BFH, Az. VI R 31/18). Danach gilt Folgendes:
- Darf ein Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Betriebsveranstaltung mitbringen, werden ihm die Kosten der Begleitperson zugerechnet. Konkret: Arbeitnehmer darf Begleitperson mitbringen. Kosten je Teilnehmer 95 Euro. Kosten für Arbeitnehmer damit 190 Euro. Folge: 80 Euro müssen lohnversteuert werden, der Vorsteuerabzug für diese 180 Euro kippt.
- Bei Ermittlung der Teilnehmerkosten muss von den tatsächlichen Gästen ausgegangen werden und nicht von den eingeladenen Gästen. Beispiel: Kosten der Betriebsveranstaltung 2.000 Euro, eingeladene Gäste 20, tatsächlich an Feier teilgenommen 12 Gäste. Kosten je Teilnehmer 167 Euro und damit über 110 Euro (2.000 Euro : 12 Gäste). dhz
