Betragen bei einer Betriebsveranstaltung die Kosten je Teilnehmer mehr als 110 Euro, hat das lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen. Gilt das auch für den Betriebsinhaber?
Die Antwort: Es kommt darauf an, in welcher Rechtsform der Handwerksbetrieb geführt wird. Handelt es sich um eine GmbH oder AG, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer wie jeder andere Arbeitnehmer auch zu behandeln. Das bedeutet bei Teilnehmerkosten von mehr als 110 Euro steuerlich Folgendes:
- Lohnsteuer: Der Betrag, der über 110 Euro je Arbeitnehmer liegt, ist als Arbeitslohn zu versteuern. Es wird also Lohnsteuer fällig.
- Umsatzsteuer: Bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze kippt der Vorsteuerabzug.
Wird der Handwerksbetrieb als Einzelunternehmen geführt, gilt die 110-Euro-Grenze nur für die angestellten Mitarbeiter, nicht dagegen für den Einzelunternehmer. Die Teilnahmekosten für den Selbstständigen dürfen deshalb auch bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden und es winkt für ihn der Vorsteuerabzug.
Steuertipp: Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes war eigentlich geplant, die 110-Euro-Grenze ab 2024 auf 150 Euro zu erhöhen. Diese geplante Steueränderung wurde jedoch leider im Vermittlungsausschuss gekippt. dhz
