Bundearbeistgericht bestätigt Rechtsprechung Betriebsübergang und -stilllegung schließen sich gegenseitig aus

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2009 seine Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass sich Betriebsstilllegung und Betriebsübergang gegenseitig ausschließen.

Betriebsübergang und -stilllegung schließen sich gegenseitig aus

Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und noch vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

Im Streitfall eröffnete der beklagte Arbeitgeber in gemieteten Räumen zum 1. September 2005 eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice. Der Vermieter hatte diese Räume vorher bis zum 16. Juli 2005 an einen Metzger vermietet, der dort ebenfalls eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieb. Über dessen Vermögen wurde am 29. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei diesem beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005 beziehungsweise zum 30. November 2005. Sieben Arbeitnehmer wurden vom neuen Inhaber weiterbeschäftigt. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld (so genannte Gleichwohlgewährung). Für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen machte die Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom neuen Inhaber aus übergegangenem Recht geltend.

Das BAG nahm einen Betriebsübergang der Metzgerei auf den neuen Inhaber an und gab der Klage zum großen Teil statt. Bereits nach dem Urteil der Vorinstanz (Hessisches Landesarbeitsgericht) war entscheidend, dass eine Betriebsstilllegung, die der Annahme eines Betriebsübergangs entgegensteht, erst dann angenommen werden kann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Im Streitfall erfolgte der Betriebsübergang auf den neuen Inhaber am 1. September 2006, also noch während des Laufs der aufgrund der seinerzeitigen Betriebsstilllegungsabsicht zum 31. Oktober 2005 ausgesprochenen Kündigungen (BAG, Az.: 8 AZR 766/08). mm