Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts

Geänderte Betriebs- und Arbeitsorganisation entscheidend

Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z.B. Kauf- oder Pachtvertrag) auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein solcher Betriebsübergang liegt trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel jedoch nicht vor, wenn der neue Inhaber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (BAG-Urteil 8 AZR 1019/08) entschieden hat, gilt dies jedenfalls dann, wenn der neue Inhaber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat.

Im Streitfall bewirtschaftete der frühere Betriebsinhaber bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Diesem gegenüber war der Betriebsinhaber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten und setzte deshalb in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr den früheren Betriebsinhaber als Arbeitgeber in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern bestehe nach dem 31. Dezember 2006 mit dem früheren Betriebsinhaber fort, so die Argumentation der Arbeitnehmerin. Das BAG folgte dem und entschied, dass nicht von einem Übergang des Betriebesauszugehen ist. Diese hat den Betrieb der Beklagten nicht im Sinne des § 613a BGB fortgeführt. Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr verändert. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebs- und Arbeitsorganisation nutzt die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr. mm