Ausbildungsserie Betriebsrat und Azubis: Was Arbeitgeber wissen müssen

Von den Auswahlkriterien bis zum konkreten Prozess: Der Betriebsrat bestimmt bei der Einstellung von Auszubildenden mit. Wichtig dabei: Auch für Kinder von Mitarbeitern gibt es keine Sonderregelung, erklärt Ausbildungsberater Peter Braune in seiner Ausbildungsserie.

Betriebsrat
Im Betriebsrat geht es um Mitbestimmung – und dabei können sich auch Azubis einbringen. - © magele-picture - stock.adobe.com

In vielen Betrieben, wie einem beispielhaften mittelständischen Handwerksunternehmen, existiert seit Langem ein Betriebsrat. Die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat basiert idealerweise auf Vertrauen. Ziel ist es, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen und notwendige Prozesse gemeinsam zu gestalten. Regelmäßige Monatsgespräche dienen dem Austausch über strittige Fragen. Grundlage ist der Wille zur Einigung und das gemeinsame Suchen nach Lösungen bei Meinungsverschiedenheiten.

Grundlagen der Zusammenarbeit

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es laut Betriebsverfassungsgesetz, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Umgekehrt prüft der Betriebsrat Vorschläge und Anregungen des Arbeitgebers ernsthaft. Beide Seiten müssen alles unterlassen, was die Arbeit des anderen Gremiums behindert. Insbesondere darf der Arbeitgeber bei Maßnahmen, die Mitbestimmungsrechten unterliegen, keine vollendeten Tatsachen schaffen. Auch der Betriebsrat trägt Verantwortung: Er darf keine Falschinformationen über die Geschäftsführung verbreiten und muss bei seinen Aufgaben das Wohl des Betriebs berücksichtigen. Bei der Ausübung von Beteiligungsrechten achtet er auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel.

Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien

Auszubildende gelten nach dem Betriebsverfassungsgesetz als Beschäftigte. Daher hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien für die Einstellung von Lehrlingen. Dies betrifft laut dem Beispielbetrieb unter anderem:

  • Festlegung bestimmter Schulnoten als Kriterium.
  • Die jährliche Zahl neu abzuschließender Lehrverträge.
  • Die Berufe, in denen ausgebildet wird.
  • Den Entwurf von Fragen für Einstellungstests.
  • Die Erstellung von Durchlaufplänen für Auszubildende durch verschiedene Betriebsbereiche.
  • Anforderungen an die Qualifizierung des Ausbildungspersonals.
  • Regelungen zur Übernahme von Lehrlingen nach der Abschlussprüfung.

Der konkrete Einstellungsprozess

Auch bei der konkreten Einstellung einzelner Lehrlinge ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Eine Referentin auf einer Schulung erläutert den typischen Ablauf: Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über die geplante Einstellung und bittet um Zustimmung. Dem Betriebsrat müssen die Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden. Zudem erhält er Informationen über die Auswirkungen der Einstellung, den Ausbildungsberuf, den Ausbildungsplatz und die vorgesehene Ausbildungsvergütung.

Der Betriebsrat hat anschließend sieben Tage Zeit, seine Zustimmung zu verweigern – dies muss er schriftlich und unter Angabe von Gründen tun. Gründe können beispielsweise ein Verstoß gegen Auswahlrichtlinien oder die Besorgnis sein, dass durch die Einstellung Betriebsfrieden gestört wird. Erfolgt innerhalb der Frist keine begründete Verweigerung, gilt die Zustimmung als erteilt. Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats abgeschlossener Lehrvertrag ist zwar wirksam, der Arbeitgeber darf den Lehrling jedoch nicht beschäftigen, bis die Zustimmung vorliegt oder gerichtlich ersetzt wurde.

Rolle der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Existiert im Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), vertritt diese die besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und der Auszubildenden unter 25 Jahren. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen und ist ihm formell untergeordnet. Die JAV beantragt Maßnahmen beim Betriebsrat, die den jungen Beschäftigten zugutekommen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung. Ein Mitglied der JAV kann an allen Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Betrifft ein Beschluss des Betriebsrats überwiegend die von der JAV vertretenen Beschäftigten, hat das JAV-Mitglied Stimmrecht. Auch an Sitzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber darf die JAV teilnehmen, wenn Themen behandelt werden, die ihre Klientel überwiegend betreffen.

Fallstrick: Kinder von Mitarbeitern

In der Praxis kommt es mitunter zu Unstimmigkeiten über die Reichweite der Mitbestimmung. Im geschilderten Beispielbetrieb lehnte der Meister in einem Monatsgespräch das Mitbestimmungsrecht bei der geplanten Einstellung von zwei Lehrlingen ab. Seine Begründung: Es handle sich um Kinder von Beschäftigten, hier entfalle die Mitbestimmung. Diese Auffassung ist jedoch nicht korrekt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht keine Ausnahme vom Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung vor, nur weil es sich um Angehörige von bereits im Betrieb tätigen Mitarbeitern handelt. Der Betriebsrat ist auch in diesen Fällen zu beteiligen.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.