Stellt der Betriebsprüfer des Finanzamts fest, dass ein Unternehmer kein Kassenbuch geführt hat oder wird eindeutig festgestellt, dass nicht alle Einnahmen aufgezeichnet wurden, darf das Finanzamt Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen. Doch darf zusätzlich ein Strafzuschlag von zehn Prozent erhoben werden?
Die Antwort kommt vom Finanzgericht Thüringen und lautet „ja“. Durch den Unsicherheitszuschlag von zehn Prozent soll die Pflichtverletzung des Unternehmers bei seiner Buchführung berücksichtigt werden. Der zusätzliche Hinzuschätzungsbetrag darf aber nicht zu einem wirtschaftlich unmöglichen Ergebnis führen (FG Thüringen, Urteil vom 13. Dezember 2017, Az. 3 K 608/17; Revision beim BFH, Az. X B 76/18).
In dem Urteilsfall hat sich der Unternehmer gegen den zehnprozentigen Unsicherheitszuschlag gewehrt und beim Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Unternehmer, die sich durch den Sicherheitszuschlag von zehn Prozent zu hart bestraft fühlen, können gegen nachteilige Bescheide mit Hinweis auf den Musterprozess beim Finanzamt Einspruch einlegen.
Steuertipp: Doch ob sich der Einspruch wirklich lohnt, ist sehr fraglich. Denn je offensichtlicher die Einnahmenverkürzung ist (= Steuerhinterziehung), desto eher werden die Gerichte einen zehnprozentigen Unsicherheitszuschlag als angemessen einstufen. Denn in einem BFH-Urteil wurden sogar schon Zuschläge von 20 Prozent als zulässig betrachtet. dhz
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