Steuertipp Betriebsausgaben: Steuerrisiko bei häuslichem Arbeitszimmer

Wer als selbstständiger Handwerker kein Büro angemietet hat und nur bei Kunden vor Ort tätig ist, muss irgendwo Büroarbeiten erledigen. Nutzen sie dafür ein häusliches Arbeitszimmer, gibt es seit 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von bis zu 1.260 Euro im Jahr. In einigen Fällen ist es aber steuerlich sinnvoller, stattdessen die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Eigenheim kann es passieren, dass das Finanzamt den betrieblich genutzten Raum als Betriebsvermögen einstuft. Der fatale Nachteil zeigt sich, wenn das Eigenheim verkauft oder der Handwerksbetrieb irgendwann aufgegeben wird. Der Gewinn aus dem Verkauf des Arbeitszimmers muss dann womöglich teuer versteuert werden.

Wann wird das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen?

Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Vorschrift, die den meisten Unternehmern völlig unbekannt sein dürfte. Die Rede ist von § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Dort steht schwarz auf weiß:

"Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt."

Das bedeutet im Klartext: Beträgt der Wert des häuslichen Arbeitszimmers mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Eigenheims oder liegt der Wert für das Arbeitszimmer bei mehr als 20.500 Euro (was fast immer der Fall sein dürfte), gehört das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs.

Steuertipp: Wer seine Büroarbeit im Eigenheim verrichtet, sollte statt der Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer vielleicht besser die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 Euro im Jahr als Betriebsausgaben geltend machen – und keinen Raum mehr ausschließlich betrieblich nutzen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Steuerberater. dhz