Steuertipp Betriebsausgabe fürs Vorjahr: BFH urteilt zum Stichtag 10. Januar

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, stellt die Zahlung für die letzte Umsatzsteuervoranmeldung normalerweise eine Betriebsausgabe für das abgelaufene Jahr dar, obwohl die Zahlung erst zum 10. Januar des Folgejahrs fällig wird. Doch in bestimmten Fällen spielten die Finanzämter da nicht mit.

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Typisches Beispiel aus der Praxis: Eine selbständige Schreinerin ermittelt ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung und übermittelt die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2018 am 7. Januar 2019 elektronisch ans Finanzamt. Am 9. Januar 2019 erfolgt die Zahlung von 2.100 Euro.

Folge: Die Zahlung stellt ausnahmsweise noch eine Betriebsausgabe des Jahres 2018 dar, wenn die Zahlung maximal zehn Tage nach dem Jahreswechsel fällig ist und geleistet wird.

Betriebsausgabenabzug: Was gilt, wenn der 10. Januar auf eine Wochenende fällt?

Für die Jahre 2014 und 2015 verweigerte das Finanzamt trotz Zahlung der Umsatzsteuer innerhalb des Zehntageszeitraums den Betriebsausgabenabzug, weil die Fälligkeit außerhalb des 10-Tageszitraums lag. Die Zahlung zur letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2014 wurde am 12. Januar 2015 fällig, weil der 10. Januar ein Samstag war. Die letzte Zahlung für 2015 wurde erst am 11. Januar 2016 fällig, weil der 10. Januar auf einen Sonntag fiel.

Steuertipp: Doch jetzt zur guten Nachricht. Der Bundesfinanzhof kippte die strenge Auffassung des Finanzamts und lässt selbst dann den Betriebsausgabenabzug noch im alten Jahr zu, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende entfällt (BFH, Urteil v. 27.6.2018, Az. X R 44/16; veröffentlicht am 24.10.2018). Wer gegen die Weigerung des Finanzamts zum Betriebsausgabenabzug im alten Jahr Einspruch eingelegt hat, sollte nun darauf drängen, dass das Finanzamt geänderte Steuerbescheide verschickt. dhz

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