Der Mitarbeiter hat sich beim Grillen die Hand verbrannt, die Angestellte ist vom Fahrrad gestürzt: Auch beim Betriebsausflug kann es schnell zu Unfällen kommen. Doch nicht immer greift der gesetzliche Versicherungsschutz. Diese Kriterien müssen erfüllt sein.

Ob Weihnachtsfeier, Busreisen, Fahrradtour oder Grillfest: Wenn Handwerksbetriebe ihre Mitarbeiter zu einem Betriebsausflug oder einer Firmenfeier einladen, besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Allerdings gilt dieser nicht immer. Es müssen einige Kriterien erfüllt sein. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG hat diese zusammengefasst:
Diese Kriterien müssen erfüllt sein, damit der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug gilt:
- Die Veranstaltung soll das Betriebsklima und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander fördern.
- Alle Beschäftigten des Betriebs müssen ohne Teilnahmepflicht eingeladen sein. Feiert nur eine einzelne Abteilung, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, sofern die Unternehmensleitung der Feierlichkeit zugestimmt und mit der Abteilungsleitung einen Rahmen vereinbart hat. Außerdem muss die Abteilungsleitung oder eine Stellvertretung die Feier organisieren und an ihr teilnehmen. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist dann nicht nötig.
- Die Veranstaltung muss von der Unternehmensleitung getragen werden. Das bedeutet, dass die Veranstaltung von dieser oder einer von ihr beauftragten Person geplant und durchgeführt wird.
- Der Veranstalter oder die Veranstalterin, zum Beispiel die Unternehmensleitung oder deren Vertretung (etwa die Abteilungsleiterin, die den Ausflug organisieren soll) oder die Leitung der Untereinheit oder deren Vertretung muss beim Betriebsausflug anwesend sein.
- Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.
- Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten des Betriebsausflugs sind versichert. Das kann zum Beispiel auch das Baden in der freien Zeit sein oder das Eisessen am Kiosk. Diese Aktivitäten müssen nicht von allen Teilnehmenden wahrgenommen werden, jedoch allen offenstehen.
- Der Versicherungsschutz endet, wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt. Der direkte Weg nach Hause ist aber noch versichert.
- Alle Vorbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen – sind versichert.
- Ehemalige Mitarbeitende, Familienangehörige oder Gäste können am Betriebsausflug teilnehmen, für sie besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
- Veranstaltungen mit Wettkämpfen, die nur einen eingeschränkten Teilnehmendenkreis ansprechen, wie zum Beispiel Firmen-Fußballturniere, sind nicht versichert. Dabei handelt es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. ew