Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt? Betriebsarzt-Pflicht für Arbeitgeber: Antworten auf wichtige Fragen

Der Betriebsarzt unterstützt Arbeitgeber dabei, Gefahrenquellen zu beseitigen und so die Anzahl der Unfälle im Betrieb zu vermindern. Schon ab einem Beschäftigten ist er Pflicht. Wo finden Arbeitgeber einen Arbeitsmediziner? Wer bezahlt ihn? Und darf der Betriebsarzt auch Krankmeldungen prüfen?

Patient wird vom Arzt untersucht.
Ein Arzt untersucht einen Patienten. Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber bei der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze und klärt Arbeitnehmer über die Risiken verschiedener Tätigkeiten auf. - © Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Der Betriebsarzt nimmt eine wichtige Rolle im Betrieb ein. Unternehmen berät der Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner bei medizinischen Fragen rund um den Arbeitsschutz. Er unterstützt Arbeitgeber dabei, Gefahrenquellen und Unfälle im Betrieb zu verhindern, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und Arbeitsplätze im Betrieb sicher zu gestalten.

Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und einen Betriebsarzt beraten zu lassen. Beide arbeiten eng mit dem Arbeitgeber zusammen. Die rechtliche Grundlage für die Betriebsarzt-Pflicht bildet das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz "Arbeitssicherheitsgesetz" (Asig). Informationen darüber, wie die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes konkret umgesetzt werden müssen, geben die Berufsgenossenschaften in ihren jeweiligen Fassungen der DGUV Vorschrift 2. 

Betriebsarzt-Pflicht: Antworten auf wichtige Fragen

Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt? Welche Vorsorgen durch den Betriebsarzt sind Pflicht? Und wo finden (kleine) Unternehmen einen Facharzt für Arbeitsmedizin? Antworten auf diese und weitere Fragen:

Warum brauchen Unternehmen einen Betriebsarzt?

Nicht nur die Arbeit an sich kann Einfluss auf die Gesundheit der Mitarbeiter haben, sondern auch die Arbeitsumgebung und -materialien. "Arbeitgeber, die beim Gesundheitsschutz präventiv handeln und dabei vom Betriebsarzt unterstützt werden, haben nachweislich weniger Unfälle im Betrieb. Auch Berufskrankheiten treten weniger häufig auf", erklärt Anette Wahl-Wachendorf von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Sie ist selbst Betriebsärztin.

Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?

Laut § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes haben Betriebsärzte die Aufgabe und Pflicht, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Das bedeutet etwa:

  • Betriebsärzte beraten dabei, Arbeitsplätze sicher zu gestalten, indem sie den Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen, die für jeden Arbeitsplatz bzw. Arbeitsablauf erstellt werden muss. So müssen sie den Arbeitgeber und andere verantwortliche Personen bereits bei der Planung neuer Arbeitsabläufe beraten. Hier sind auch Bauplanungen für Gebäude und Einrichtungsausstattung eines Arbeitsplatzes vom Gesetzgeber vorgegeben. Außerdem sollen Betriebsärzte den Arbeitgeber mit Ideen und Lösungsvorschlägen unterstützen, damit die Arbeitsabläufe für die Mitarbeiter möglichst einfach und mit den geringsten körperlichen und psychischen Belastungen verbunden sind. Dabei sollen die betrieblichen Anforderungen, aber auch die ökonomischen Belange, immer mit berücksichtigt werden.
  • Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählt es selbstverständlich auch, Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beraten und, wenn gewünscht, auch zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse müssen sie erfassen und auswerten – als Grundlage für die Beratung des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzgestaltung.
  • Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es, Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und dem Arbeitgeber Mängel mitzuteilen. Die Abstände der Begehungen sollten an die Gefährdung angepasst sein. Je gefährlicher die Tätigkeit, desto häufiger die Begehung. Zudem sollen Betriebsärzte darauf hinwirken, dass die Mitarbeiter eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) nutzen.
  • Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter regelmäßig im Arbeitsschutz zu unterweisen. Bei den Inhalten der Unterweisung und den genutzten Vorlagen wird der Arbeitgeber gerne vom Betriebsarzt beraten. Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber auch zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Betriebsarzt Pflicht?

Ein Betriebsarzt ist schon ab einem Beschäftigten Pflicht.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Unternehmer einen eigenen Betriebsarzt einstellen muss. Der Betriebsarzt kann zwar direkt im Betrieb angestellt sein, was oft in sehr großen Unternehmen der Fall ist. Es gibt aber auch viele Betriebsärzte mit eigener Praxis, an die sich Arbeitgeber wenden können. Darüber hinaus gibt es überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten. Dabei handelt es sich um größere und kleinere Zusammenschlüsse von Arbeitsmedizinern, die regional oder überregional tätig sind.

Oft bieten die verschiedenen Berufsgenossenschaften den Mitgliedsbetrieben entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung an. Es lohnt sich bei der Berufsgenossenschaft nachzufragen, bevor man selbst kostenpflichtig einen überbetrieblichen Dienst oder niedergelassenen Betriebsarzt beauftragt. Ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten ist zum Beispiel der Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnische Dienst der Berufsgenossenschaft BAU (ASD der BG BAU). Er übernimmt automatisch die Funktion des Betriebsarztes für alle Bauunternehmen, die der BG BAU seit mindestens sechs Monaten angeschlossen sind.

Wie oft muss der Betriebsarzt ins Unternehmen kommen?

In welchem Umfang der Betriebsarzt den Betrieb betreuen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb entscheidend.

Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten in der Regelbetreuung

Der Betreuungsumfang im Unternehmen durch Betriebsärzte und SiFa setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen.

Grundbetreuung: Der Umfang der Grundbetreuung wird über die Zuordnung zu Gruppen definiert. Welcher Gruppe ein Unternehmen angehört, hängt davon ab, wie hoch die Gefährdungen im Betrieb sind. Schiff- und Bootsbau oder das Bauen von Gebäuden gehört etwa der Gruppe mit den höchsten Gefährdungen an (Gruppe I). Für jede Gruppe sind feste Stunden im Jahr und pro Beschäftigten definiert, in denen der Betriebsarzt und die SiFa im Rahmen der Grundbetreuung pro Jahr mindestens im Einsatz sein müssen.

GruppeEinsatzzeit für die Grundbetreuung durch den Betriebsarzt und SiFa
Gruppe I (hoch)2,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Gruppe II (mittel)1,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Gruppe III (gering)0,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten
Quelle: DGUV Vorschrift 2

"Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 Prozent der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen", heißt es in der DGUV Vorschrift 2. Teilzeitbeschäftigte werden laut Vorschrift je nach wöchentlicher Arbeitszeit mit 0,5 (nicht mehr als 20 Stunden) oder 0,75 (nicht mehr als 30 Stunden) berücksichtigt. Zudem zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind, als Beschäftigte.

Betriebsspezifische Betreuung: "Die Relevanz und der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen", heißt es in der DGUV Vorschrift 2. Dabei muss der Unternehmer sich durch den Betriebsarzt und die SiFa beraten lassen. Um den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung zu bestimmen, müssen Arbeitgeber verschiedene Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigen.

Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten in der Regelbetreuung

Der Betreuungsumfang setzt sich aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung zusammen.

Grundbetreuung: Die Grundbetreuung umfasst laut DGUV Vorschrift 2 das Erstellen bzw. Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes. Hierbei müssen Betriebsärzte und SiFa einbezogen werden. Die Grundbetreuung müsse bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach zwei Jahren wiederholt werden.

Betriebsspezifische Betreuung: Hierzu gehören zum Beispiel die notwendigen Zeiten für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, aber auch die Zeiten, die für besondere Fragestellung oder besonders gefährliche Tätigkeiten zusätzlich gebraucht werden.

Anlassbezogene Betreuung: Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes etwa durch den Betriebsarzt betreuen zu lassen, heißt es in der DGUV-Vorschrift 2. Ein besonderer Anlass kann z. B. die Planung einer Betriebsanlage sein oder neue Arbeitsmittel, die in den Betrieb eingeführt werden.

Alternative Betreuungsmodelle

Betriebe können auf alternative Betreuungsmodelle zurückgreifen. Auch hier ist die Beschäftigtenzahl entscheidend. Folgende Möglichkeiten gibt es laut DGUV Vorschrift 2:

Betriebe mit 10 und weniger Beschäftigten (Betreuung durch Kompetenzzentren): Wählt der Unternehmer dieses Betreuungsmodell, muss er innerhalb von zwei Jahren an verschiedenen Motivations- und Informationsmaßnahmen teilnehmen. Diese behandeln etwa das Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren. Bei besonderen Anlässen wie der Planung von Betriebsanlagen ist es Pflicht, sich z. B. durch den Betriebsarzt betreuen zu lassen. Der Fortbildung dienen Veranstaltungsangebote der Kompetenzzentren sowie Fachinformationen des Unfallversicherungsträgers.

Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (Unternehmermodell): Auch hier müssen Unternehmer Motivations- und Informationsmaßnahmen absolvieren. Hinzu kommen Fortbildungsmaßnahmen. Ebenfalls haben Unternehmer bei besonderen Anlässen die Pflicht z. B. den Betriebsarzt hinzuzuziehen.

Betreuung bei besonderen Anlässen

Arbeitgeber haben die Pflicht, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine SiFA betreuen zu lassen. Besondere Anlässe können sein:

  • die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen

Quelle: DGUV Vorschrift 2

DGUV-Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften beachten

Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Betreuungsmodellen (und ggf. branchenspezifischen Abweichungen) finden Interessierte in den jeweiligen Fassungen der DGUV-Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaften.

Welche Vorsorgen durch den Betriebsarzt sind für Beschäftigte Pflicht? Müssen sie sich auch untersuchen lassen, wenn sie das nicht wollen?

Welche Vorsorgen durch den Betriebsarzt durchzuführen sind, ist in der Gefährdungsbeurteilung unter Beratung eines Facharztes festzulegen. Hier wird auch festgelegt, ob eine Vorsorge eine Pflichtvorsorge oder eine Angebotsvorsorge durchzuführen ist. "Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten informieren, dass eine Vorsorge erforderlich ist und ihm ein entsprechendes Angebot machen", so Wahl-Wachendorf.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" – kurz ArbMedVV – geregelt, die sich sowohl an Arbeitgeber und an Ärzte richtet. "2019 wurde die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge novelliert. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten sehr gestärkt worden", erklärt Anette Wahl-Wachendorf. "Das heißt, der Beschäftigte kann im Gespräch mit dem Betriebsarzt entscheiden, welche Untersuchungen er durchführen lassen möchte und welche nicht."

Betriebsarzt-Pflicht: Die unterschiedlichen Vorsorgen

Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre veröffentlicht, die grundlegende Fragen zum ArbMedVV beantwortet. Hier werden die jeweiligen Vorsorgen wie folgt definiert:

  • Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nur dann mit der entsprechenden Tätigkeit betrauen, wenn der Mitarbeiter an der entsprechenden Vorsorgeuntersuchung teilgenommen hat. Der Arbeitnehmer darf zwar selbst entscheiden, ob er an der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung teilnehmen möchte. Falls er dies aber nicht möchte oder er nicht teilnimmt, darf er nicht mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt werden.
  • Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Der Mitarbeiter kann entscheiden, ob er dieses Angebot annehmen möchte. Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter mit der Tätigkeit beauftragen, egal, ob er an der Vorsorgeuntersuchung teilgenommen hat oder ob er diese nicht hat durchführen lassen.
  • Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten über die im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässen hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Welche exakten Vorsorgen zur Pflicht- und Angebotsvorsorge zählen, ist im Anhang der ArbMedVV definiert.

Was ist, wenn der Beschäftigte sich der Pflichtvorsorge verweigert?

Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Allerdings darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der eine entsprechende Pflichtvorsorge nicht absolviert hat, nicht mit einer entsprechenden Tätigkeit betrauen.

Bei der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge berichtet der Mitarbeiter dem Betriebsarzt zunächst über seine medizinische Vorgeschichte. Der Arzt klärt dann über die entsprechenden Risiken einer Tätigkeit auf und berät gegebenenfalls zu möglichen Vorsorgemaßnahmen wie zum Beispiel Impfungen etc. Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter erhalten nach der Beratung eine Bescheinigung, dass der Mitarbeiter an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Er kann dann vom Arbeitgeber für die diese Tätigkeit eingesetzt werden. Ob sich der Mitarbeiter auf Anraten des Arztes aber impfen oder andere Untersuchungen wie eine Blutabnahme durchführen lässt, bleibt weiterhin seine Entscheidung.

Unterliegen Betriebsärzte der Schweigepflicht?

Ja. Dem Betriebsarzt ist es nicht erlaubt, mit dem Arbeitgeber über die Untersuchungsergebnisse seiner Mitarbeiter zu sprechen. Die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung dürfen nur die Beschäftigten einsehen, der Arbeitgeber hingegen erhält lediglich eine Vorsorgebescheinigung, erklärt die DGUV. Der genaue gesundheitliche Zustand der Arbeitnehmer ist dieser Bescheinigung nicht zu entnehmen. "Betriebsärzte unterliegen genau wie alle anderen Ärzte auch der Schweigepflicht", sagt dazu Wahl-Wachendorf. "Gewinnt der Betriebsarzt den Eindruck, dass im Einzelfall aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung am Arbeitsplatz etwas verändert werden sollte, kann er nur mit dem Einverständnis des Beschäftigten an den Arbeitgeber herantreten", so die Betriebsärztin. Gegebenenfalls brauche es ein zusätzliches Einverständnis der Personalvertretung. Generelle Empfehlungen für Anpassungen von Arbeitsplätzen kann der Betriebsarzt aussprechen.

Darf ein Betriebsarzt die Einstellung bzw. Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers ablehnen oder gar ein Beschäftigungsverbot (etwa bei Schwangerschaft) aussprechen?

Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen bzw. Eignungsuntersuchungen fallen nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsarztes. Da aber "jeder" Arzt Eignungsuntersuchungen durchführen kann, kann natürlich auch ein Facharzt (unabhängig von seiner betriebsärztlichen Tätigkeit) diese durchführen und eine Stellungnahme zu entsprechenden Fragestellungen verfassen, wenn der Arbeitgeber ihn damit beauftragt hat. Bei einigen Fragestellungen kann es aber sinnvoll sein, sich an den Betriebsarzt zu wenden, da dieser sowohl die Diagnosen des Mitarbeiters kennt, als auch den Arbeitsplatz und seine Anforderungen.

Bezüglich des Mutterschutzes ist der Betriebsarzt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beratend einbezogen. Wenn sich hieraus ergibt, dass Gefährdungen nicht von der werdenden Mutter abgewendet werden können, wird der Arbeitgeber normalerweise der Beratung folgen und ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses Beschäftigungsverbot ist aber unabhängig vom medizinisch begründeten individuellen Beschäftigungsverboten, das jeder Arzt bei entsprechenden Diagnosen im Einzelfall aussprechen kann.

Bezüglich der Wiedereingliederung nach §74 SGB V ist der Betriebsarzt gegebenenfalls beratend einzubeziehen. Ob der Mitarbeiter in der Lage ist, eine Wiedereingliederung anzustreben, ist erst einmal eine medizinische Entscheidung, die der behandlende Arzt trifft. Der Betriebsarzt berät hier, entscheidet aber nicht.

Unabhängig von der Wiedereingliederung muss der Arbeitgeber bei einer länger dauernden Erkrankung dem Mitarbeiter ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Hierbei kann der Arbeitnehmer auch den Betriebsarzt miteinbeziehen. Die Entscheidung, ob er dies tun möchte oder nicht, liegt aber allein beim Mitarbeiter.

Darf der Betriebsarzt Blut abnehmen oder eine Urinprobe nehmen?

Im Rahmen der verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen kann es aus betriebsärztlicher Sicht sinnvoll sein, verschiedene körperliche Untersuchungen durchzuführen. Zum Beispiel kann es sinnvoll sein den Blutdruck zu messen, Herz und Lunge abzuhören, eine Lungenfunktionsprüfung oder einen Hörtest durchzuführen. Auch eine Blutentnahme oder eine Urinuntersuchung können sinnvoll sein. In § 6 Abs. 2 ArbMedVV heißt es: "Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen." Unter Biomonitoring wird verstanden, dass z. B. Körperflüssigkeiten wie Blut oder Urin von Beschäftigten untersucht werden. Der Mitarbeiter ist aber nicht dazu verpflichtet, diese Untersuchungen mitzumachen.

Darf der Betriebsarzt Impfungen durchführen?

"Seit dem 31. Oktober 2013 kann eine Impfung bei einer Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Präventionsmaßnahme in Betracht kommen", heißt es im § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV. Hier wird der Facharzt im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung den Mitarbeiter beraten, welche Impfungen für die ihn betreffende Gefährdung sinnvoll erscheinen. Der Mitarbeiter entscheidet auch hier immer selbst, ob er einer Impfung zustimmt. Einzige Ausnahme ist der Gültigkeitsbereich des Masernschutzgesetzes, bei dem ein Mitarbeiter verpflichtet ist, einen Impfschutz nachzuweisen. Hier kann der Betriebsarzt die Impfung anbieten, aber nicht 'zwangsmäßig' durchführen.

Beschäftigte müssten laut BMAS allerdings in die Impfung einwilligen, da es im Arbeitsschutz keine Impfpflicht gebe. Das Impfangebot und damit die Impfung beschränke sich zudem auf Fälle, in denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das heißt, es bedarf eines unmittelbaren Bezugs zur Tätigkeit des Beschäftigten.

Welche Impfungen Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind, kann man in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) nachlesen. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements zum Beispiel kostenlose Grippeimpfungen anbieten.

Wer haftet bei Impfschäden – der Betriebsarzt oder der Arbeitgeber?

Bei gesundheitlichen Schäden nach medizinischen Eingriffen – insbesondere Impfschäden – kommt eine Haftung sowohl des Arbeitgebers als auch des Betriebsarztes in Betracht. Im Einzelfall entscheidend sei, ob der der Impfung zugrundeliegende Behandlungsvertrag zwischen dem Betriebsarzt und dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zustande gekommen ist.

Letztlich stecke der Teufel aber im Detail und die komplexe rechtliche Frage nach einer Haftung des Arbeitgebers oder des Betriebsarztes bei Impfschäden sei nur im Einzelfall zu beantworten. Arbeitgeber sollten sich daher vor einem Schutzimpfungsangebot an die Belegschaft rechtlich beraten lassen. Dazu raten Rechtsexperten.

Darf der Betriebsarzt Krankmeldungen prüfen?

Es gehört nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte, zu prüfen, ob Krankmeldungen der Arbeitnehmer berechtigt sind, heißt es im Arbeitssicherheitsgesetz. Ohne Einwilligung der Arbeitnehmer sind Betriebsärzte ohnehin nicht befugt, persönliche oder medizinische Daten von Beschäftigten an den Arbeitgeber weiterzugeben.

Wer bezahlt den Betriebsarzt?

Die Kosten für den Betriebsarzt übernimmt der Arbeitgeber. Betriebsärzte sind nicht an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden. Diejenigen, die nicht direkt beim Arbeitgeber eingestellt sind, können somit selbst entscheiden, wie sie die Kosten für ihre Leistungen abrechnen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. In Frage kommt etwa, dass der Betriebsarzt nach pauschalen Beträgen und/oder nach Stundensätzen abrechnet.

Welche Strafen drohen Arbeitgebern, die keinen Betriebsarzt haben?

Arbeitgebern, die keinen Betriebsarzt haben, drohen zunächst keine unmittelbaren Strafen. Jedoch könne die zuständige Aufsichtsbehörde gegen den Arbeitgeber eine Anordnung erlassen, dass dieser einen Betriebsarzt bestellen muss. Setzt der Arbeitgeber diese Anordnung nicht um, könne er vor Gericht verurteilt werden. Zudem drohe ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

Haben Arbeitgeber die Pflicht, sich an die Empfehlungen des Betriebsarztes zu halten?

Grundsätzlich haben Betriebsärzte lediglich eine beratende und den Arbeitgeber unterstützende Funktion, sodass sich Arbeitgeber im Prinzip nicht an die Empfehlungen des Betriebsarztes halten müssen. Setzt der Arbeitgeber die Empfehlungen nicht um, hat er allerdings auch das Risiko dieser Entscheidung zu tragen.

Darüber hinaus kommen ein Leistungsverweigerungsrecht, die Einbindung der zuständigen Aufsichtsbehörde (nach vorheriger Aufforderung des Arbeitgebers einen arbeitsschutzkonformen Zustand herzustellen) oder unter bestimmten Umständen auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber in Betracht.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber die Empfehlung vom Betriebsarzt ablehnt?

Arbeitnehmer haben aus § 618 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustandes des Arbeitsplatzes. Dies schließe die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bzw. die Umsetzung ihrer Ergebnisse ein.

Wie stellen Arbeitnehmer eine Gefährdungsanzeige und wie muss der Arbeitgeber darauf reagieren?

Mit einer Gefährdungsanzeige machen Beschäftigte den Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass die von ihnen erwartete Arbeitsleistung in einer konkreten Arbeitssituation gefährdet ist und Schäden zu befürchten sind. Dazu zählen auch Schäden der eigenen Gesundheit. Erfasst ist hier auch die psychische Gesundheit. Gestellt werden kann eine Gefährdungsanzeige etwa auch bei Mängeln im Arbeitsschutz.

Für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen – dazu sind Beschäftigte nach Paragraf 15 des Arbeitsschutzgesetzes nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, erklärt der Berliner Anwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck. Sind Sicherheit oder Gesundheit bedroht, müssen Beschäftigte zwingend den Arbeitgeber unverzüglich über diese Gefährdung informieren. Diese Mitwirkungspflicht ist in Paragraf 16 des Arbeitsschutzgesetzes verankert.

"Im Prinzip reicht eine E-Mail an den unmittelbaren Vorgesetzten", so Bredereck. Die Anzeige kann von einem einzelnen Arbeitnehmer gestellt werden, aber auch gemeinsam mit Kollegen. Sie erfolgt mit Datum und Namen der Betroffenen. Außerdem gehört die konkrete Schilderung der Situation am Arbeitsplatz dazu – und der jeweiligen Risiken. "Wichtig ist auch zu schildern, was man selbst bereits unternommen hat, um die Situation zu verbessern", so Wiemann. In der Anzeige ist zudem ein Hinweis sinnvoll, dass der Beschäftigte die Verantwortung für Fehler, die aufgrund der Überlastungssituation auftreten, ablehnt sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung und Kündigung vorsorglich zurückweist. Die Anzeige endet mit der Bitte um unverzügliche Abhilfe. Gibt es einen Betriebsrat, sollte dieser eine Kopie der Anzeige bekommen.

Weil der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten eine Fürsorgepflicht hat, sollte er eine Gefährdungsanzeige immer ernst nehmen. "Ansonsten kann dies für den Arbeitgeber weitreichende Folgen haben, bis hin zu Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeld", erklärt Bredereck.

Womöglich riskieren Beschäftigte bei der Überlastungsanzeige den Unmut des Arbeitgebers. Beschäftigte, die einen Anlass für eine Gefährdungsanzeige sehen, sollten sich Bredereck zufolge aber nicht durch mögliche Risiken einschüchtern lassen – aus den genannten gesundheitlichen und arbeitsrechtlichen Gründen. Es ist Sache des jeweiligen Betriebsrats darüber aufzuklären, dass die Anzeige primär dem Schutz vor Konsequenzen dient. Hier kommt erneut der Betriebsarzt ins Spiel: Denn hierzu gehöre auch, ihn sowie die SiFa im Unternehmen einzubeziehen und die jeweilige Führungskraft zu sensibilisieren.

Hierbei gilt das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Maßregelungsverbot (Paragraf 612a BGB): "Letztlich darf der Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt."

Betriebsarzt-Pflicht: Wo finden (kleine) Unternehmen einen Betriebsarzt?

Unternehmer können Betriebsärzte aus ihrer Nähe z. B. in (Online-)Telefonbüchern bzw. Branchenverzeichnissen wie den Gelben Seiten finden. Weitere Möglichkeiten:

  • Der VDBW bietet eine Betriebsarztsuche: Betriebsarztsuche VDBW
  • Gleiches bietet der Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (BsAfB): Betriebsarztsuche BsAfB
  • Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat für ihre Mitglieder sogar eine Liste von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zusammengestellt: Hier gibt es weitere Infos dazu.

Wie stellen Unternehmer sicher, dass es sich um einen Betriebsarzt handelt?

"Nach einem erfolgreich bestandenen Medizinstudium müssen angehende Betriebsärzte eine fünfjährige Facharztausbildung machen. Ein gewisser Anteil davon muss eine betriebsärztliche Weiterbildung umfassen. Wie hoch der Anteil ist, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt", erklärt VDBW-Verbandspräsidentin Anette Wahl-Wachendorf. "Die Weiterbildung kann z. B. bei einem anderen Anbieter von Arbeitsmedizin oder an Universitäten absolviert werden. Das heißt, dass angehende Betriebsärzte bei einem ausgebildeten Arbeitsmediziner lernen müssen. Daneben ist für die Ausbildung auch ein patientenorientierter Anteil erforderlich."

Ein Arzt, der betriebsärztlich tätig ist, muss über die Facharztanerkennung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügen. Er kann dem Arbeitgeber das Zeugnis darüber vorlegen.

Fazit Betriebsarzt-Pflicht

Die Bestellung eines Betriebsarztes ist zwar schon ab einem Beschäftigten Pflicht. Trotzdem haben Arbeitgeber einige Wahlmöglichkeiten, z. B. was das Betreuungsmodell betrifft. Arbeitnehmer wiederum haben ein hohes Selbstbestimmungsrecht. Sie dürfen körperliche und klinische Untersuchungen durch den Betriebsarzt auch ablehnen. Weil der Betriebsarzt der Schweigepflicht unterliegt, dürfen Untersuchungsergebnisse zudem nicht einfach an den Arbeitgeber herangetragen werden.

Mit Material von dpa erstellt

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