Wiedereinstieg nach Krankheit Betriebliches Eingliederungsmanagement: Ablauf, Förderung, Praxistipps

Wer länger als sechs Wochen ausfällt, hat Anspruch auf ein BEM. Für Betriebe ist das Pflicht – aber auch eine Chance: Mit den richtigen Maßnahmen und Fördermitteln gelingt die Rückkehr ins Team.

Betriebliches Eingliederungsmanagement
Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement geht es darum, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Mitarbeiter nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit weiter beschäftigt werden können. - © Robert Kneschke - stock.adobe.com

Die Suche nach Fachkräften wird immer schwieriger, Nachwuchskräfte bleiben aus. Gerade diejenigen, die schon lange in einem Betrieb arbeiten und einen großen Erfahrungsschatz aufweisen, werden damit noch wertvoller. Sie langfristig zu halten oder nach Ausfallzeiten wieder in die betrieblichen Abläufe einzugliedern, gewinnt an Bedeutung. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die längere Ausfallzeiten hatten und wieder zurückkommen, stehen Betrieben Fördermittel im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zur Verfügung.

Dieser Überblick zeigt, welche das sind, wie Betriebe ein BEM anbieten und aufbauen und wie die Abläufe für eine Wiedereingliederung sind. Michael Hadersdorfer, Sozialberater bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern, erklärt, wie Handwerksbetriebe das BEM zu ihrem Vorteil nutzen.

Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist in Deutschland seit dem Jahr 2004 eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht für Arbeitgeber. Es beschreibt ein Verfahren, Mitarbeitern, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Gleichzeitig soll es einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, indem individuelle Maßnahmen festgelegt werden, wie ergonomische Anpassungen des Arbeitsplatzes oder notwendige Qualifizierungen. Oftmals gehört auch eine stufenweise Wiedereingliederung nach der Arbeitsunfähigkeit dazu.

Nicht selten spielen bei einem BEM auch Themen eine Rolle, die mit einer entstandenen Behinderung oder Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zusammenhängen, der nach seiner Arbeitsunfähigkeit wieder ins Arbeitsleben finden soll. Ist das der Fall, werden beim BEM manchmal auch eine Schwerbehindertenvertretung und externe Experten wie das örtliche Integrationsamt einbezogen. Prinzipiell zielt ein BEM aber auf alle Arbeitnehmer ab.

Wann muss ein Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten?

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. So schreibt es das Sozialgesetzbuch – konkret § 167 Abs. 2 SGB IX – vor, das die Rechtsgrundlage für das BEM bildet.

"Alle Betriebe haben unabhängig von der Betriebsgröße die Verpflichtung, dem betreffenden Arbeitnehmer ein Gesprächsangebot zu machen und ein BEM anzubieten", erklärt Michael Hadersdorfer. Die gesetzliche Pflicht ist damit grundsätzlich erfüllt. Ob und in welchem Umfang das Gespräch zustande kommt, kann der Arbeitnehmer bestimmen. Denn für ihn gilt das Freiwilligkeitsprinzip.

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Haben auch Arbeitnehmer Pflichten?

Das BEM ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und ohne greifbar verpflichtenden Charakter. "Er ist nicht zur konstruktiven Mitwirkung, verstärkten Information oder gar zur Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem behandelnden Arzt verpflichtet", sagt Michael Hadersdorfer. Allerdings verschlechtere die Verweigerung der Einwilligung seine kündigungsrechtliche Situation. Das Unterlassen eines förmlichen BEM würde dann der Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr entgegenstehen. Wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zu einem BEM nicht nachkommt, kann der Arbeitnehmer dies im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung anführen. Im Kündigungsschutzstreit befände er sich vor dem Arbeitsgericht in einer günstigen Position.

Wie sieht der Ablauf eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements aus?

Grundsätzlich geht es nach der – von den Betrieben laut Hadersdorfer oft unterschätzten – inhaltlich korrekten Einladung im ersten Gespräch über das BEM darum, abzuklären, ob und wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann. Gleichzeitig steht im Mittelpunkt, mit welchen Leistungen oder Hilfen man einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen kann, wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Dabei können die Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Schwerbehindertenvertretung mit zu dem Gespräch hinzuziehen oder auch eine Vertrauensperson eigener Wahl. Soweit erforderlich, kann das auch der Werks- oder Betriebsarzt sein. So sieht es das Gesetz vor.

Die Pflicht des Arbeitgebers zu einem BEM erfordert, dass dieser den Erstkontakt aufnimmt, dass er also auf den Arbeitnehmer zugeht – schriftlich oder telefonisch – und ihn über den Anlass und das Verfahren informiert. "Er bietet im zutreffenden Falle schriftlich und in Textform mit den entsprechenden Datenschutzhinweisen das BEM an", erklärt Michael Hadersdorfer. Er rät dazu, dass der Zugang des Einladungsschreibens beim Arbeitnehmer nachweisbar sein müsse, etwa per Zustellungsprotokoll. Reagiert der Arbeitnehmer nicht, sollte der Arbeitgeber nachfassen, denn die Beweislast für den Zugang der Einladung liegt bei ihm.

Da der Arbeitnehmer freiwillig an einem Eingliederungsmanagement teilnehmen kann, der Arbeitgeber aber Pflichten hat, sollte dieser eine eventuelle Zustimmung schriftlich einholen und den Arbeitnehmer nachweislich dazu auffordern. "Liegt diese eindeutig nicht vor, ist das BEM vorerst zu beenden", sagt der Experte. "Vorerst" bedeute, dass ein neues BEM durchzuführen ist, wenn erneut ein Sechs-Wochen-Zeitraum mit Arbeitsunfähigkeit erreicht wird.

Im Anschluss an diese Verfahren folgt dann das Erstgespräch. Es dient laut Michael Hadersdorfer auch dazu, eine Vertrauensbasis herzustellen für die weitere Zusammenarbeit, eventuell in neuer Form. "Dabei können Informationen über die Ursachen und Auswirkungen der Erkrankung erfragt werden. Man analysiert Leistungspotenziale, lernt die Perspektive des Mitarbeiters kennen, eröffnet und entwickelt gemeinsam Ziele und Lösungsideen und kann auch die Zustimmung zu weiteren Maßnahmen einholen", erläutert der Sozialberater.

Seiner Erfahrung nach folgen dann nach dem Erstgespräch Anschlussgespräche mit der konkreten Maßnahmenplanung. Beispiele für Maßnahmen sind die stufenweise Wiedereingliederung, Qualifizierungsmaßnahmen, die ergonomische oder barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld sowie auch die individuelle Gestaltung von Arbeitszeit, Pausen und Arbeitsabläufen. Sowohl was den Umfang und die Aufteilung der Arbeitszeit betrifft als auch was die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes angeht – inklusive der zu bedienenden Maschinen und Materialien – wird eventuell auch ein komplett neuer, individueller Arbeitsplatz geschaffen.

Unterstützung dabei können Arbeitgeber von Handwerksbetrieben unter anderem bei den Handwerkskammern bekommen und bei den zuständigen Sozialberatern wie Michael Hadersdorfer. Er kann einerseits bei der Einschätzung der Realisierbarkeit der Maßnahmen helfen, Informationen rund um die Thematik bereitstellen und dazu beraten. Andererseits kennt er die Ansprechpartner, wenn es um eine finanzielle Förderung der BEM-Maßnahmen geht.

Welche finanziellen Hilfen gibt es im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements?

"Die Palette ist groß: Von den erforderlichen orthopädischen Sicherheitsschuhen bei Einschränkungen an den Füßen und/oder Beinen über den Umbau eines Fahrzeugs bis zur Umschulung eines Mitarbeiters in der Produktion auf einen Büroarbeitsplatz sind viele Maßnahmen möglich", erklärt Michael Hadersdorfer. Gemessen in Geld seien drei- bis sechsstellige Beträge denkbar, die der Mitarbeiter oder der Betrieb als sogenannte Sachleistung erhält. Der Kostenträger übernehme sozusagen die Rechnung des Dienstleisters, also etwa des Orthopädieschuhmachermeisters oder des Bildungsdienstleisters, erklärt der Experte.

Als Kostenträger wiederum, also die offiziellen Stellen, die Hilfen im Rahmen des BEM leisten, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Das richtet sich nach dem individuellen Fall und sollte bei einer Beratung entsprechend erarbeitet werden. So bieten etwa die Rententräger über ihren Firmenservice Informationen an und nehmen teilweise an BEM-Gesprächen teil. Bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten können die Rehamanager der Berufsgenossenschaften in den Gesprächen mitwirken, gibt der Sozialberater als Tipp.

>> Die Deutsche Rentenversicherung hat eine eigene Info-Seite zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammengestellt.

Individuelle Maßnahmen beantragt meist der Arbeitnehmer selbst. Doch der Betrieb hat nach dem Gesetz Verwaltungshilfe zu leisten, indem er die Kostenträger hinzuzieht. "Hier unterstützen die Betriebe ihre Beschäftigten nach meiner Erfahrung. Geht es um das Ausfüllen von Formularen, werde ich manchmal eingeschaltet", berichtet Michael Hadersdorfer.

Er hat die Erfahrung gemacht, dass es sich oft lohnt, den Prozess des BEM einzugehen. "Es ist oft ein kurzer Prozess und bereits mit der ärztlich begleiteten, stufenweisen Wiedereingliederung von zum Beispiel vier Wochen abgeschlossen", erzählt er. In den vier Wochen würden die Beschäftigten ihren Einsatz steigern und dabei ihre Fitness testen. Geldleistungen erhalten sie von Sozialversicherungsträgern. Die Wiedereingliederung kann auch verlängert werden.

"Manchmal ist das BEM aber auch ein langwieriger Prozess für den Chef, der seinen Betrieb gut kennen muss, um Lösungen im BEM zu finden, und erfordert Kolleginnen und Kollegen, die Mehrarbeit leisten und Geduld brauchen", berichtet Hadersdorfer. Doch das zahle sich dennoch meistens langfristig aus. "Es imponiert den Fitten, wenn der Chef sich kümmert. Und es freut alle im Team, wenn sich der Aufwand lohnt und die Kollegenhilfe erfolgreich war."