Auch leitende Angestellte können den Anspruch auf Sonderzahlungen aus einer sogenannten betrieblichen Übung herleiten. Das stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klar.
Betriebliche Übung gilt auch für Führungskräfte
Damit gab das Landesarbeitsgericht einer Klage auf Zahlung einer Jubiläumsprämie statt (Urteil vom 24. Juni 2011, Aktenzeichen: 13 Sa 255/11).
Der Kläger, der als "Vorsitzender des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten" bei dem beklagten Unternehmen arbeitete, verlangte zum 25. Dienstjubiläum die Auszahlung einer Prämie in Höhe eines Monatsgehalts von 6.345 Euro.
Sein Arbeitgeber war weder durch individuelle Arbeitsverträge noch durch Betriebsvereinbarungen, Richtlinien, Tarifvertrag oder Gesetz zur Zahlung von Jubiläumszuwendungen verpflichtet.
Jahrelange Praxis ist ausreichend
Allerdings hatte das Unternehmen über Jahre hinweg auch an leitende Angestellte entsprechende Prämien gezahlt und hierfür Rückstellungen in der Bilanz gebildet.
Die Richter werteten die jahrelange Praxis als ausreichend für das Entstehen einer betrieblichen Übung, die aus einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer werden lässt.
Dass im Unternehmen zwischenzeitlich eine Betriebsvereinbarung zur Zahlung von Jubiläumsprämien galt, ändere daran nichts. Da leitende Angestellte aus der Betriebsvereinbarung keine Ansprüche herleiten könnten, habe auch die Kündigung der Vereinbarung für sie keine Konsequenzen, betonten die Richter.
dapd