Das Handwerk begrüßt das neue Gesetz gegen Zahlungsverzug. Auftraggeber haben demnach innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Was das Gesetz sonst noch vorsieht.
Karin Birk

Handwerker sollen künftig nicht mehr so lange auf ihre Geld warten müssen. Der Bundesrat hat nun das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" beschlossen. Damit werden verschiedene Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verschärft.
Das Handwerk begrüßt den Schritt. "Schlechter Zahlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen wird so ein wirksamer Riegel vorgeschoben", sagte Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), zur Verabschiedung des Gesetzes, das auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 zurückgeht, diese aber deutlich schärfer umsetzt.
Erleichterung war auch beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) zu spüren. "Nach wie vor sind Zahlungsausfälle und damit verbundene Liquiditätsengpässe Insolvenzgrund Nummer eins für Bauunternehmen. Insofern setzt das Gesetz die richtigen Akzente", sagte der Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa.
"Das Gesetz setzt die richtigen Akzente"
Das gilt vor allem für öffentliche Auftraggeber. Wie Pakleppa sagte, hat sich in der Vergangenheit eingebürgert, dass sich insbesondere marktstarke Auftraggeber in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen lange Zahlungsziele einräumen lassen und sich so auf Kosten des Mittelstands Liquidität verschafft haben. "Das Gesetz mit einer Ergänzung des AGB-Rechts ist die richtige Antwort darauf", so Pakleppa. Das gilt im Einzelnen:
- Öffentliche Auftraggeber müssen im Normalfall – das heißt bei der Regelung des Werkvertrags in den allgemeinen Geschäftsbedingungen – innerhalb von 30 Tagen bezahlen. Dabei gilt für die Prüfung und Abnahme des Auftrages eine Frist von 15 Tagen. Eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Tagen ist nur zulässig, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist. Längere Fristen sind für öffentliche Auftraggeber per se unzulässig.
- Für gewerbliche Auftraggeber gelten bei entsprechender Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieselben Fristen (30 Tage/15 Tage). Wobei Zahlungsfristen und Abnahmefristen generell nicht addiert werden dürfen. Gewerbliche Auftraggeber dürfen diese Fristen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann überschreiten, wenn dies für den Geschäftspartner nicht "grob unbillig" ist.
- Werden mit gewerblichen Kunden individuelle Verträge geschlossen, gilt das Zahlungsziel von 60 Tagen. Auch längere Zeiten sind möglich, wenn sie begründet und nicht "grob unbillig" sind. Dies gilt auch für die Abnahme und Prüfung der Leistung.
- Der Zinssatz der Verzugszinsen wird von acht auf neun Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank angehoben. Der Anspruch darauf kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Der Gläubiger kann mindestens eine Pauschale von 40 Euro verlangen.
Bisher waren Zahlungszeiträume von mehr als drei Monaten nicht selten, doch damit ist jetzt Schluss: "Vertragsklauseln, nach denen Handwerker oder andere kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 Tage auf ihr Geld warten müssen, gehören damit der Vergangenheit an", begrüßte Elisabeth Winkelmeier-Becker, die rechtspolitische Sprecherin CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die Entscheidung. Wenn man jetzt auf 30 Tage komme, sei das ein enormer Fortschritt.