Handwerksordnung Berufsfreiheit ist gegeben

Wer in Deutschland als selbstständiger Handwerker in einem zulassungspflichtigen Beruf arbeiten möchte, muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Er muss entweder eine Meisterprüfung ablegen oder genügend Berufserfahrung nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen gegen diese Regelung abgewiesen.

Berufsfreiheit ist gegeben

Die beiden Kläger machten jeweils geltend, dass sie bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben möchten. Ihre Klage richtete sich also dagegen, dass sie ohne eine Meisterprüfung abzulegen, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung nicht selbstständig in einem Gewerbe arbeiten dürfen. Diese Regelungen der Handwerksordnung würden die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken und Inländer gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland diskriminieren, argumentierten die Kläger.

Die Frisuerin richtete ihre Klage gegen die Handwerkskammer, die sie aufgefordert hatte, ihren Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Damit beging sie bereits einen groben Formfehler. Mit der Reform der Handwerksordnung am 1. Januar 2004 wurde auch festgelegt, dass das Rechtsverhältnis zur Rolleneintragung nur noch zur Verwaltungsbehörde besteht. Deshalb hätte sie auch gegen die Behörde und nicht gegen die Handwerkskammer klagen müssen.

Der Dachdecker hatte dies bedacht und seine Klage gegen die für die Aufsicht im Handwerk zuständige Verwaltungsbehörde gerichtet. In erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieben beide Klagen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann jedoch auch die Revisionen zurückgewiesen.

Meisterbrief oder Berufserfahrung

Als Begründung zur Zurückweisung der Klagen, gab das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht die Berufsfreiheit der Betroffenen verletze. Die Voraussetzungen betreffen neben dem Bestehen der Gesellenprüfung:

  • einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (großer Befähigungsnachweis)
  • eine sechsjährige Berufserfahrung als "Altgeselle" mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion (Altgesellenregelung)

Weiter führte das Gericht aus, dass die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs geeignet und erforderlich sei, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Handwerks - in diesem Fall nahmen sie Bezug auf das Dachdeckerhandwerk - verbunden sind. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufszugangsregelung zur Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt und insbesondere erforderlich sein kann, kam es danach nicht mehr an.

Die Zugangsbeschränkung führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen. Mit der Altgesellenregelung, also mit einer entsprechenden Berufserfahrung, haben sie die Möglichkeit die nötigen Qualifikationen zu erreichen, um in die Handwerksrolle aufgenommen zu werden. Damit entspreche die Regelung auch vergleichbaren Voraussetzungen wie im restlichen EU-Ausland und es liege keine unzulässige Inländerdiskriminierung vor.

Das Handwerk begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. "Mit dem Urteil haben die Richter anerkannt, dass die Handwerksordnung mit den darin enthaltenen Regeln sowohl Selbständigkeit und Wettbewerb zulassen als auch Qualitätsstandards sowie Ausbildungsleistung anerkennt und dem Gefahrenschutz Rechnung trägt", kommentiert Thomas Malcherek, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Erfurt, das Urteil. Die Handwerksordnung sei sogar im Hinblick auf die Freizügigkeitsregelungen seit diesem Jahr EU-konform. Bei EU-Bürgern und deutschen Handwerkern würden für die Eintragung in die Handwerksrolle die gleichen Maßstäbe angesetzt.

Welche Paragraphen der Handwerksordnung hier genau greifen und wie sie zu verstehen sind, lesen Sie hier.

dhz