Krankentagegeld Berufliche Tätigkeit muss nicht neu organisiert werden

Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Krankentagegeldversicherung der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Daher kann eine Privatversicherung den Versicherten nicht darauf verweisen, die Arbeitsabläufe seines Betriebes – notfalls mit dem dazu erforderlichen, gegebenenfalls erheblichen Kapitaleinsatz - umzuorganisieren, um die Voraussetzungen zu schaffen, seinen Beruf wieder ausüben zu können.

Berufliche Tätigkeit muss nicht neu organisiert werden

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden: Der Versicherte ist nicht gezwungen, seine berufliche Tätigkeit durch Austausch oder Veränderung der bislang eingesetzten Arbeitsmittel neu zu organisieren. In der Krankentagegeldversicherung setze der Eintritt eines Versicherungsfalles die medizinische Heilbehandlung und die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Dabei bemisst sich Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen, konkreten Art der beruflichen Tätigkeit und nicht allgemein nach den beruflichen Möglichkeiten der versicherten Person.

Eine Privatversicherung ist daher, so die Richter, nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder gar sonstige auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten zu verweisen.

Das Urteil (BGH v. 20.05.2009, Az.: IV ZR 274/06) können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.