Vorsteuer Berichtigung wegen Rückabwicklung eines Geschäfts

Wird eine Lieferung, für die ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht, ändert sich die Bemessungsgrundlage und muss berichtigt werden. Das Finanzamt hat dann einen Rückforderungsanspruch im Umfang der ursprünglich zu hoch ausgezahlten Steuervergütung. War ein Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so hat das Finanzamt den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zessionar, das heißt, gegenüber demjenigen, an den die Forderung abgetreten wurde.

Berichtigung wegen Rückabwicklung eines Geschäfts

Die Richter betonten: Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so habe derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gelte auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Auszahlung der Steuervergütung später wegfalle.

Im Ergebnis werde nur die Vorsteuer vergütet, die auf die tatsächlich erbrachte Gegenleistung entfällt.

Im vorliegenden Fall sei der Rechtsgrund für die Auszahlung mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Mietkauf durch Anmeldung und Feststellung des Umsatzsteueranspruchs für das Jahr 1999 zur Insolvenztabelle weggefallen.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.