AfA Bemessungsgrundlage nach Einlage

Wird Privatvermögen durch eine Einlage zu Betriebsvermögen, ist die Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) die Differenz zwischen dem Einlagewert (Teilwert) und den planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen, die bereits vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten in Anspruch genommenen wurden.

Bemessungsgrundlage nach Einlage

Im vorliegenden Fall (BFH v. 18.08.2009, Az.: X R 40/06) vermietete die Klägerin ein Grundstück und Gebäude, das ihr gehörte, an ihren Ehemann, der ein Einzelunternehmen betrieben hat. Sie setzte Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Als sie schließlich im Zuge eines Erbfalls das Einzelunternehmen übernahm, behandelte sie das Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen.

Das beklagte Finanzamt sah in der betrieblichen Nutzung des Gebäudes ab der Übernahme der Klägerin eine Einlage. Als Einlagewert bestimmte es den Teilwert für das betrieblich genutzte Gebäude zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Die Richter urteilten im vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sei bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.

Der BFH wies darauf hin, dass ergänzend § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die nach der Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkunftsarten in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- und Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen mindern.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.