Sozialversicherung Bemessungsgrenzen steigen spürbar an

Steigen die Bruttolöhne, so ändern sich im folgenden Jahr auch die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 26. November 2012 sieht für 2013 neue Grenzwerte und mehrere Änderungen bei den Rechengrößen vor. Unterschiede zwischen Ost und West bleiben.

Günther Reichenthaler

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Versicherung ändert sich für das kommende. - © Eisenhans/Fotolia

Hierdurch werden die Grenzwerte für das Beitrags- und Leistungsrecht in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen entsprechend der Bruttolohnsteigerung des Jahres 2011 von rund drei Prozent neu festgelegt. Da die Steigerung in den alten und neuen Bundesländern geringfügig differierte, ergeben sich dadurch unterschiedliche Änderungen für Ost und West.

Nachfolgend sind die wichtigsten Beiträge zusammengestellt, die für das kommende Jahr maßgebend sind.

Beitragsbemessungsgrenzen

In den alten Bundesländern liegen die Bemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 2013 bei monatlich 5.800 Euro statt derzeit 5.600 Euro. Die Werte für die neuen Bundesländer werden im kommenden Jahr um 100 Euro je Monat auf 4.900 Euro steigen. Die Begründung für die geringere Steigerung ist, dass in den neuen Bundesländern das durchschnittliche Bruttoentgelt 2011 etwas weniger angestiegen ist. In der Kranken- und Pflegeversicherung, für die eine einheitliche Grenze für das gesamte Bundesgebiet gilt, wird die Bemessungsgrenze sich auf 47.250 Euro (monatlich 3.937,50 Euro) belaufen. Bisher sind Beiträge aus höchstens 45.900 Euro im Jahr (monatlich 3.825 Euro) zu entrichten.

Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ebenfalls für alle Bundesländer gilt, steigt zum Jahreswechsel auf 52.200 Euro. Für Arbeitnehmer, deren voraussichtliches Jahreseinkommen über diesem Betrag liegt, entfällt die Versicherungspflicht. Seit dem Jahr 2011gilt aufgrund der Gesundheitsreform, dass die Verdienstgrenze wieder nur im alten und dem darauf folgenden Kalenderjahr überschritten werden muss, damit der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist. Umgekehrt tritt weiter die Versicherungspflicht sofort wieder ein, sofern mit dem voraussichtlichen Verdienst des Jahres 2013 der Grenzbetrag unterschritten wird.

Relevant für die Prüfung der Versicherungspflicht sind neben dem laufenden Entgelt alle Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder deren Zahlung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezenber 2002 wegen der damaligen Pflichtgrenze nicht versicherungspflichtig waren und sich in der privaten Krankenversicherung abgesichert hatten, bleiben 2013 versicherungsfrei, sofern ihre Einkünfte voraussichtlich über der Beitragsbemessungsgrenze, also über 47.250 Euro, liegen.In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen keine Versicherungspflicht-, sondern nur die vorstehend genannten Beitragsbemessungsgrenzen.

Handwerkerversicherung

Der "Regelbeitrag" für die rentenversicherungspflichtigen Handwerkerinnen und Handwerker wird in den alten Bundesländern zum 1. Januar 2013 aus einem Einkommen von 2.695 Euro gegenüber bisher 2.625 Euro zu zahlen sein. In den neuen Bundesländern soll sich der Beitrag im kommenden Jahr aus einem um 35 Euro höherem monatlichen Einkommen von 2.275 Euro errechnen. Hier ist die dort abweichende Lohnentwicklung der Grund für die geringere Anhebung.

Durch die Beitragssenkung auf 18,9 Prozent ergeben sich somit Regelbeiträge von 509,36 Euro für Selbstständige in den alten und 429,98 Euro für Handwerker in den neuen Bundesländern. Existenzgründer können auch im kommenden Jahr bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach der Betriebsgründung jeweils den halben Beitrag bezahlen. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit zur Zahlung einkommengerechter Beiträge entsprechend dem steuerpflichtigen Gewinn, der im letzten Einkommenssteuerbescheid veranlagt wurde.

Freiwillige Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag für die freiwillige Rentenversicherung berechnet sich ab 1. Januar 2013 nach dem Betrag von 450 Euro. Als Mindestbeitrag sind dann 85,05 Euro zu zahlen. Der Höchstbeitrag kann im kommenden Jahr aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.800 Euro gezahlt werden können und wird voraussichtlich 1.102 Euro betragen. Die Entrichtung der Beiträge für das Kalenderjahr 2012 ist unverändert bis zum Ende des ersten Quartals 2013 möglich. Allerdings sind dann als Mindestbeitrag monatlich 88,20 Euro, das heißt 19,6 Prozent aus 450 Euro, zu zahlen. Wegen der Osterfeiertage wird die Zahlung bis zum 2. April 2013 zulässig sein.

"Geringverdienergrenze"

Im Jahr 2013 werden die Ausbildungsbetriebe weiterhin die vollen Sozialabgaben für ihre Auszubildenden alleine zu tragen haben, sofern die monatliche Ausbildungsvergütung den Betrag von monatlich 325 Euro nicht übersteigt. Familienversicherung Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf im kommenden Jahr bei monatlich 385 Euro liegen.

Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist stattdessen der hierfür geltende Grenzbetrag von derzeit 400 Euro je Kalendermonat maßgebend. Bei Ausübung einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit gilt aber 2013 weiter der niedrigere Betrag.

Beitragssätze

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2013 wurde auf 18,9 Prozent festgesetzt. In der Arbeitslosenversicherung hingegen wird der Beitragssatz auch im laufenden Jahr bei 3,0 Prozent liegen. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind derzeit keine Änderungen der Beitragssätze absehbar.

Der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent gilt für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Rentner. Der Arbeitgeberanteil bleibt mit 7,3 Prozent festgeschrieben. Die Versicherten haben daneben weiter den zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent zu zahlen. Der ermäßigte Beitrag von 14,9 Prozent gilt insbesondere für die freiwillig versicherten Selbstständigen ohne Krankengeldanspruch. Diese haben seit der Neuregelung am 1. September 2009 aber auch zukünftig die Möglichkeit, sich wie Arbeitnehmer – mit Krankengeld ab der 7. Woche zu versichern. Dann ist allerdings der allgemeine Beitragssatz zu entrichten.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird der Beitragssatz von 1,95 Prozent auf 2,05 Prozent angehoben. Am Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent für Kinderlose wird sich ab dem 1. Januar 2013 nichts ändern.

Die von der Bundesregierung verabschiedeten Sozialversicherungsgrößen sind auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums abrufbar .