Wer Papierbelege digitalisiert oder seine Buchhaltung elektronisch führt, muss strenge Vorgaben einhalten – sonst droht Ärger bei der Betriebsprüfung. Ein neuer FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer klärt die wichtigsten Verfahrensfragen.
Das Finanzamt erwartet, dass ein Unternehmer seine Buchhaltungsbelege zwischen sechs und zehn Jahren aufbewahrt. Handelt es sich um Papierbelege, müssen diese abgeheftet und entsprechend aufbewahrt werden. Komplizierter wird es, wenn Papierbelege in digitale Belege umgewandelt werden oder wenn die steuerliche Buchhaltung digital, also über ein elektronisches System, abgewickelt wird. Auch hier gelten die Aufbewahrungsfristen. Zudem muss jedoch sichergestellt sein, dass die digitalen Belege unveränderbar und lesbar bleiben.
Ausführlicher FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung
Wer digitale Belege oder Buchungsunterlagen aufbewahrt, sollte unbedingt einen Blick in einen kostenlosen FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) werfen, der am 10. Februar 2026 online veröffentlicht wurde.
In diesem Fragen-Antworten-Katalog werden zahlreiche Verfahrensfragen geklärt, sodass Unternehmer bei einer möglichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt entspannt bleiben können. Der FAQ-Katalog ist hier abrufbar.
Steuertipp: Sollte ein selbständiger Handwerker feststellen, dass er möglicherweise nicht alle Vorgaben zur Aufbewahrung digitaler Buchungsunterlagen beachtet hat, empfiehlt sich umgehend das Gespräch mit dem Steuerberater und die Beseitigung der Aufbewahrungsmängel.dhz
