Seit dem 1. April ist das Cannabisgesetz in Kraft. Jetzt hat der Bundesrat auch die dazugehörigen verkehrsrechtlichen Gesetzesänderungen gebilligt. Was bei der Arbeit und am Steuer künftig gilt und worauf Chefs achten müssen.

Seit 1. April 2024 ist in Deutschland das Cannabisgesetz in Kraft. Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen und es an bestimmten Orten auch öffentlich konsumieren. Am 5. Juli hat nun der Bundesrat die damit zusammenhängenden verkehrsrechtlichen Gesetzesänderungen gebilligt. Die Gesetzesänderungen müssen noch ausgefertigt und verkündet werden. Dann gelten die Regeln aus dem unten stehenden Kasten.
Enrico Reinecke sieht die Legalisierung skeptisch. "Das wird den Konsum nicht zügeln, sondern es nur noch einfacher machen", vermutet der Maurermeister, Obermeister der Bauinnung und Kreishandwerksmeister aus Wittenberg. "Aber es war auch bisher so: Wenn sie an das Zeug rankommen wollen, kommen sie ran."
Seit Jahren erlebt Reinecke das im eigenen 30-Mann-Betrieb. Einer der Mitarbeiter konsumiert seit seiner Ausbildungszeit Cannabis. "Er ist ein sehr guter Facharbeiter geworden, ich habe ihn selber ausgebildet, er ist fleißig, pünktlich, fast nie krank – und er trinkt keinen Alkohol", zählt Reinecke Gründe auf, weshalb er an dem Gesellen festhält.
Doch auch die Kehrseite dessen Konsums beobachtet der Chef. Der Mitarbeiter schafft seinen Führerschein nicht, er hat Konzentrationsprobleme. "Und als es in seiner Ausbildung zu viele Joints wurden, wusste er in der Frühe nicht mehr wie er heißt." Reinecke sprach mit ihm, daraufhin reduzierte dieser seinen Konsum. "Aber er hört nicht auf", ist Reinecke überzeugt. Durch die neue Rechtslage ändere sich für seinen Betrieb nichts.
Arbeitssicherheit und Cannabis
Für Arbeitgeber bedeutet solch eine Situation eine Herausforderung. Sie können ihren Mitarbeitern einen privaten Drogenkonsum nicht verbieten. Nur auf dem Betriebsgelände haben sie ein Direktionsrecht und dürfen den Konsum untersagen. Dafür genügt ein Aushang oder eine Mitteilung per Mail oder Intranet.
Erscheint ein Mitarbeiter erkennbar berauscht bei der Arbeit – egal, ob durch Drogen, Alkohol oder Medikamente ausgelöst – so muss der Chef ihm die weitere Tätigkeit verbieten und ihn nach Hause schicken. Denn passiert in solch einem Zustand ein Arbeitsunfall und wird jemand verletzt, drohen strafrechtliche Konsequenzen, warnt Michael Fuhlrott, Professor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.
Bei der Bewertung, ob der Mitarbeiter arbeitsfähig ist, kommt es auf die subjektive Einschätzung des Chefs an. "Hat der Arbeitgeber den konkreten Verdacht, dass der Mitarbeiter intoxikiert ist, weil er Ausfallerscheinungen zeigt, dann sollte er dies genau festhalten und dokumentieren", rät der Jurist.
THC-Grenzwert am Steuer
Am 5. Juli hat der Bundesrat verkehrsrechtliche Gesetzesänderungen gebilligt, die durch das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes nötig geworden waren. Die Änderungen im Straßenverkehrsgesetz müssen noch ausgefertigt und verkündet werden.
Für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit schreibt das Straßenverkehrsgesetz dann erstmalig einen zulässigen Tetrahydrocannabinol (THC)-Grenzwert im Blutserum von 3,5 ng/ml THC fest. Wer diesen überschreitet und ein Fahrzeug führt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis 3.000 Euro rechnen. Bisher ging die Rechtsprechung von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus.
Der Wert von 3,5 ng/ml wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen. Er entspräche der Wirkung nach einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, heißt es in der Gesetzesbegründung. Unterhalb der Schwelle könne bei Cannabiskonsum noch kein allgemeines Unfallrisiko angenommen werden.
Wer den Grenzwert überschreitet und dazu noch Alkohol konsumiert hat, muss mit einem noch höheren Bußgeld rechnen. Für Personen, die THC bestimmungsgemäß als Teil eines verschriebenen Arzneimittels einnehmen, gelten allerdings weder die Grenzwertregel noch die Verschärfung für die Kombination mit Alkohol.
Fahranfängern in der Probezeit sowie jungen Fahrern unter 21 Jahren ist THC am Steuer - genau wie es bereits für Alkohol gilt - generell untersagt.
Einfluss von Cannabis-Konsum auf Unfallgefahr
Die Wirkungen von Cannabis hängen von der Dosis, der Art des Konsums und der Person ab. Bei Joint oder Haschpfeife tritt der Höhepunkt nach 15 Minuten ein, nach zwei bis drei Stunden ist die Wirkung in der Regel vorbei. Das Rauchen mit Wasserpfeife (Bong) wirkt schneller und intensiver. Beim Konsum über Essen tritt die Wirkung verzögert, dann aber sehr plötzlich ein und hält etwa fünf Stunden an.
Mögliche negative Folgen auf die Arbeitsfähigkeit sind:
- verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit
- längere Reaktions- und Entscheidungszeit
- verändertes Sehvermögen
- gestörte Bewegungskoordination
- bei Jugendlichen Gefahr geringerer geistiger Leistungsfähigkeit
Chefs können im Verdachtsfall zwar einen Drogen- oder Alkoholtest vorschlagen, doch Mitarbeiter dürfen das ablehnen. Der Wirkstoff THC ist mehrere Stunden, THC-Carbonsäure sogar mehrere Wochen im Blut nachweisbar, dann besteht aber keine berauschende Wirkung mehr.
Schickt der Chef einen Mitarbeiter wegen dessen Zustand nach Hause, hat dieser keinen Anspruch auf Lohn. Denn der Arbeitnehmer schuldet dem Chef seine ungetrübte Arbeitsleistung. Braucht er aus Sicherheitsgründen eine Begleitung, muss er dadurch entstehende Kosten selber tragen.
Zahlen und Fakten zum Cannabis-Konsum
In Deutschland haben laut Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2021 rund 4,5 Millionen Erwachsene in den vorausgegangenen zwölf Monaten wenigstens einmal Cannabis konsumiert (10,7 Prozent der Männer sowie 6,8 Prozent der Frauen). Am häufigsten wurde Cannabis in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen konsumiert.
Dies ist allerdings auch die Altersgruppe, die durch den Konsum am stärksten gefährdet ist. Bis zu einem Lebensalter von etwa 25 Jahren ist das Gehirn noch nicht vollständig ausgereift. Der Inhaltsstoff THC kann dann die Gehirnentwicklung stören. Diese Altersgruppe ist besonders anfällig für psychische Störungen.
2021 ist in Deutschland bei fast 110.000 gesetzlich Versicherten im Alter von zehn bis 54 Jahren eine psychische Störung beziehungsweise eine Verhaltensstörung dokumentiert worden, die durch Cannabis ausgelöst wurden. Das zeigen die Daten des Zentralinstituts kassenärztliche Versorgung. Nach Altersgruppen unterschieden waren das bei den zehn bis 17-Jährigen vier Fälle auf 10.000 Versicherte; bei den 18- bis 54-Jährigen waren es 31 Fälle pro 10.000.
Je jünger eine Person mit dem Konsum anfängt und je intensiver der Konsum ist, desto stärker treten negative Effekte auf: Cannabis-Konsumierende haben eine höhere Schulabbruchrate, eine geringere Beteiligung an universitärer Ausbildung und weniger akademische Abschlüsse als junge Menschen, die kein Cannabis konsumieren.
- Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen treten dafür ein, Alkohol und Cannabis gleichzubehandeln. In beiden Fällen soll ein Konsum, der zu Gefährdungen am Arbeitsplatz führen kann, ausgeschlossen sein. Umfangreiche Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb gibt es kostenlos bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der DGUV Information 206-009: "Suchtprävention in der Arbeitswelt".
- Verbunden mit der Legalisierung von Cannabis setzt die Bundesregierung auf verstärkte Aufklärung und Prävention, zusammenfasst unter cannabispraevention.de.
- Unter infos-cannabis.de bündelt die Bundezentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA) weitere Informationen.
- Umfangreiche Aufklärung über Drogen aller Art gibt es unter der Seite drugcom.de, ebenfalls ein Projekt der BZGA.
- Fragen & Antworten zum neuen Cannabisgesetz beantwortet das Bundesministerium für Gesundheit hier.