Das neue Jahr ist auch ein neues Urlaubsjahr. Damit Ihnen rechtlich keiner so schnell etwas vormacht, haben wir eine dreiteilige Beitragsserie mit den wichtigsten Antworten auf entscheidende Fragen rund um das Thema Urlaubsrecht zusammengestellt.
Beitragsserie gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen
1. Wo ist der Urlaub gesetzlich geregelt?
Im Bundesurlaubsgesetz sind die wichtigsten Einzelheiten zum Urlaub festgelegt. Regelungen zum Urlaub finden sich auch im Jugendarbeitsschutzgesetz oder für Behinderte in § 125 Sozialgesetzbuch IX. Insbesondere aus Tarifverträgen können sich vom Gesetz abweichende Regelungen ergeben. Im Baugewerbe etwa wird der Urlaub von Arbeitern über spezielle (tarifliche) Urlaubskassen abgewickelt.
2. Wer kann Urlaub beanspruchen?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Kräfte), Praktikanten und Auszubildende erhalten Urlaub.
3. Wie viele Urlaubstage hat ein Mitarbeiter zu bekommen?
Gesetzlicher Mindesturlaub: Er beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr, das entspricht 4 Wochen Urlaub. Wichtig: Das Gesetz stellt auf Werktage und somit auf eine 6-Tage-Woche ab. Auch Arbeitnehmer, die an weniger Wochentagen arbeiten, erhalten mindestens 4 Wochen Jahresurlaub.
Umrechnung: 24 Werktage Jahresurlaub entsprechen:
- bei einer regelmäßigen 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstagen Urlaub, was 4 Wochen Jahresurlaub ergibt.
- bei einer regelmäßigen 4-Tage-Woche: 16 Arbeitstagen Urlaub, was 4 Wochen Jahresurlaub ergibt.
- bei einer regelmäßigen 3-Tage-Woche: 12 Arbeitstagen Urlaub, was 4 Wochen Jahresurlaub ergibt.
- bei einer regelmäßigen 2-Tage-Woche: 8 Arbeitstagen Urlaub, was 4 Wochen Jahresurlaub ergibt.
- bei einer regelmäßigen 1-Tages-Woche, 4 Arbeitstagen Urlaub, was vier Wochen Jahresurlaub ergibt.
Jugendliche: Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs ist für sie nach dem Alter gestaffelt, und zwar zwischen 25 und 30 Werktagen.
Schwerbehinderte: Diese erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von einer Woche. Das bedeutet zum Beispiel bei einer 4-Tage-Woche 4 Tage Zusatzurlaub. Aus einem anzuwendenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Einzelarbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung können sich höhere Urlaubsansprüche ergeben.
4. Kann ein Mitarbeiter seinen ganzen Jahresurlaub schon zu Beginn des Kalenderjahres nehmen?
Entgegen verbreiteter Meinung entsteht der Urlaubsanspruch nicht Monat für Monat. Vielmehr handelt es sich beim Urlaub um einen Jahresurlaub, den der Mitarbeiter auch schon zu Jahresbeginn vollumfänglich antreten kann. Bevor der Mitarbeiter vom Arbeitgeber erstmalig seinen vollen Jahresurlaub verlangen kann, muss er ab Beginn des Arbeitsverhältnisses sechs Monate warten.
5. Was ist ein Teilurlaub?
Der Jahresurlaub wird nur in den gesetzlich genannten Fällen geteilt, wobei Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet werden:
- Besteht das Arbeitsverhältnis im Einstiegsjahr nicht mehr als 6 Monate, so erhält der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 seines Jahresurlaubs (Zwölfte-lungsprinzip). Bei einem Vertragsbeginn am 15. September ergibt sich daher für das Eintrittsjahr ein Urlaubsanspruch von 3/12 vom Jahresurlaub.
- Der Jahresurlaub wird auch gezwölftelt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 6 Monate besteht.
- In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, errechnet sich der Urlaub ebenfalls nach dem Zwölftelungsprinzip, wenn der Mitarbeiter in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, das heißt bis zum 30. Juni, ausscheidet.
Beachte: Endet das Arbeitsverhältnis hingegen in der zweiten Jahreshälfte, hat der Mitarbeiter den vollen gesetzlichen Jahresurlaub zu erhalten. Eine Kürzung kann bezüglich eines Ausscheidens im zweiten Halbjahr nur für den Teil des Urlaubs vereinbart werden, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.
Beispiel: Arbeitgeber, die mehr als den Mindesturlaub gewähren und ihren neuen Mitarbeiter nicht bereits am 1. Januar (= gesetzlicher Feiertag) einstellen, sondern erst ab 2. Januar, können den Jahresurlaub im Eintrittsjahr bei Verwendung so einer Klausel kürzen.
Musterklausel:
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen je Kalenderjahr. Dies entspricht bei einer .....-Tage-Woche ..... Werktagen/Arbeitstagen Urlaub.
2. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer zusätzlich einen Urlaub von ..... Werktagen / ..... Arbeitstagen je Kalenderjahr auf der Basis einer ......-Tage-Woche.
3. Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaub erfüllt.
4. In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des gesamten Jahresurlaubes nach Absatz 1 und 2. Der nach dem Bundesurlaubsgesetz bestehende Mindestanspruch des Arbeitnehmers bleibt davon jedoch unberührt.
Doppelansprüche werden dadurch vermieden, dass ein künftiger Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vom bisherigen Betrieb zu viel gewährten Urlaub entgegenhalten kann. Hierzu hat er sich vom neuen Mitarbeiter eine Urlaubsbescheinigung vorlegen zu lassen, die der bisherige Betrieb ausstellt.
Muster einer Urlaubsbescheinigung:
Frau/Herr ..... , geb. am ....., wohnhaft in ....., war im Urlaubsjahr vom ...... bis ..... als ..... bei uns beschäftigt.
Der volle gesetzliche/tarifliche/arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch beträgt ..... Arbeitsta-ge/Werktage im Kalenderjahr. Für das Jahr ..... wurden ..... Arbeitsta-ge/Werktage gewährt und ..... Arbeitstage/Werktage abgegolten.
Ferner wurden für das Jahr ..... Tage Zusatzurlaub gewährt beziehungsweise abgegolten.
Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber
(Unzutreffendes streichen)