Versandhandel Bei Widerruf keine Zahlung der ursprünglichen Zusendekosten

Unternehmen, die Waren per Versandhandel verschicken, dürfen den Kunden nicht die Versandkosten in Rechnung stellen, wenn dieser die Ware zurückschickt. Ausschließlich die Kosten für die Rücksendung muss der Kunde tragen, entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil (EuGH v. 15.04.2010, Az.: Rs C-511/08).

Bei Widerruf keine Zahlung der ursprünglichen Zusendekosten

Im zugrundeliegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen ein Unternehmen, das seine Waren über einen Versandhandel vertreibt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sahen vor, dass der Kunde den pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro im Falle eines Widerrufs nicht zurückerstattet bekommt. Gegen diese Bedingung klagte die Verbraucherzentrale. Ihre Einwände wurden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt, obwohl sie dem nationalen Recht entgegenstehen.

Richtlinie 97/7 des EU-Rechts legt für den Fernabsatz von Waren klar fest, dass der Verbraucher hierbei keine Möglichkeit habe, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Aus diesem Grund müsse ihm ein Widerrufsrecht gewährt werden. „Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden“, so der EuGH.

Das Urteil finden Sie unter curia.europa.eu .