Steuertipp Bei Korrektur nach Verrechnungspreisprüfung: Das gilt rechtlich

Steht bei einem Handwerksbetrieb mit verbundenen Unternehmen im In- und Ausland nach einer Verrechnungspreisprüfung eine Korrektur an, wirft das in der Praxis einige Fragen auf. Ein aktuelles Urteil gibt Antworten.

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Bestehen Geschäftsbeziehungen zwischen einem Handwerksbetrieb und verbundenen Unternehmen im In- und Ausland, wird im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisprüfung durchgeführt. Dabei wird untersucht, ob bei Zahlungen ans ausländische Unternehmen nicht zu viel und bei Zahlungen ans deutsche Unternehmen nicht zu wenig bezahlt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat zur Korrektur der zu versteuernden Einkünfte bzw. beim zu versteuernden Einkommen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen ein interessantes Urteil gesprochen, das viele Praxisfragen beantwortet (BFH, Urteil vom 9. August 2023, Az. I R 54/19).

Danach gilt bei einer Korrektur des deutschen Finanzamts im Rahmen einer Verrechnungspreisprüfung Folgendes:

  • Vorrangig ist die Korrektur wegen fremdunüblicher Verrechnungspreise im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung vorzunehmen und nicht wie in der Praxis oftmals praktiziert nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz.
  • Korrigiert der Prüfer des Finanzamts anhand von "Erfahrungswerten" und hat keine belegbaren Berechnungen, muss er diese Korrekturen spätestens vor Gericht wieder fallen lassen.
  • Wird ein einzelner Kunde, der bisher von Deutschland aus betreut wurde, dem ausländischen Unternehmen zugeordnet und künftig vom Ausland aus betreut, liegt keine Funktionsverlagerung vor.

Steuertipp: Handwerksbetriebe, die verbundene Unternehmen im Ausland haben und Geschäftsbeziehungen mit diesen pflegen, sollten unbedingt mit ihrem Steuerberater sprechen und klären lassen, ob die vereinbarten Konditionen fremdüblich und somit "steuerlich wasserdicht" sind. Nur so lassen sich böse Überraschungen in Form von Steuernachzahlungen nach einer Verrechnungspreisprüfung vermeiden. dhz