Wegen dem "relevanten COVID-19-Geschehen" ist eine telefonische Krankschreibung weiterhin möglich, teilt der dafür zuständige Gemeinsame Bundesausschuss mit. Wie lange die Sonderregelung gelten soll.
Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Der dafür zuständige Gemeinsame Bundesausschuss hat die während der Corona-Pandemie getroffene Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 17. Juni bis 30. September verlängert, wie das Gremium von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken in Berlin mitteilte. Grund ist ein nach wie vor "relevantes COVID-19-Infektionsgeschehen". Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung seien daher weiter notwendig.
Krankschreibung für sieben Tage
Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Die Ärzte müssen dazu die Patienten persönlich am Telefon zu ihrem Zustand befragen. Für weitere sieben Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen.
Bundesweit waren telefonische Krankschreibungen bereits in der Anfangsphase der Pandemie möglich. Später war entschieden worden, diese nur noch abhängig vom Infektionsgeschehen auf Antrag regional und zeitlich befristet per Ausnahmeregelung zuzulassen. dpa