Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch zugunsten eines Autokäufers entschieden Bei erheblichen Mängeln am Neuwagen bleibt Rücktrittsrecht

Können erhebliche Mängel am Neuwagen nicht von der Werkstatt behoben werden, hat der Käufer grundsätzlich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Stellt sich später heraus, dass der Fehler preisgünstig behoben werden kann, ändert das nichts mehr an der Rückabwicklung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

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Bei erheblichen Mängeln am Neuwagen bleibt Rücktrittsrecht

Karlsruhe (dapd). Können erhebliche Mängel am Neuwagen nicht von der Werkstatt behoben werden, hat der Käufer grundsätzlich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Stellt sich später heraus, dass der Fehler preisgünstig behoben werden kann, ändert das nichts mehr an der Rückabwicklung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Im konkreten Fall traten bei einem neuen Mazda Mängel am Fahrwerk auf, die die Werkstatt nicht beheben konnte. Der Käufer trat schließlich vom Kauf zurück und wollte - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - sein Geld zurück. Im Laufe des Rechtsstreits stellte sich dann heraus, dass ein Fehler in der vorderen Achseinstellung vorlag, der für rund 1.200 Euro beseitigt werden konnte.

Das Oberlandesgericht Rostock urteilte daraufhin, der Mangel sei angesichts der relativ günstigen Reparaturmöglichkeit nicht erheblich und eine Rückabwicklung deshalb nicht möglich. Dem trat der BGH entgegen. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Damals sei der Mangel erheblich gewesen und mehrere Reparaturversuche seien gescheitert.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 139/09)

dapd