Beendet ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als vertraglich vereinbart, obwohl der Arbeitsvertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsah, muss der Arbeitnehmer nun innerhalb einer dreiwöchigen Klagefrist Einspruch erheben, falls er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will. Anderenfalls kann er auch keinen Annahmeverzugslohn fordern.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine Klagefrist zu beachten
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BAG v. 22.7.2010, Az.: 6 AZR 480/09) beendete ein Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters einen Monat vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, obwohl im Arbeitsvertrag eines befristeten Arbeitsverhältnisses keine ordentliche Kündigung vorbehalten ist. Im Kündigungsschreiben bezog er sich auf die Frist des § 12 Nr. 1.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe(BRTV-Bau) von sechs Werktagen. Der betreffende Arbeitnehmer legte daraufhin Klage ein und forderte für die Zeit zwischen dem vorzeitigen Ende und dem eigentlichen Ablauf des befristeten des Arbeitsverhältnisses die Zahlung eines so genannten Annahmeverzugslohns.
Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger die hierfür notwendige Klagefrist des § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) von drei Wochen nicht eingehalten hatte. Somit war das Arbeitsverhältnis wirksam einen Monat vor Ablauf des eigentlichen, befristeten Arbeitsverhältnisses beendet und es fehlte laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Zahlung eines Annahmeverzugslohns am erforderlichen Bestand eines erforderlichen Arbeitsverhältnisses – also einem Grund für eine ausgleichende Lohnzahlung. Zusätzlich urteilte das Gericht, dass auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfiel, den Kläger nicht von der Verpflichtung, die Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten entband (befristeten Arbeitsverhältnisses).
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de .