Auch indirekt darf Kindergeld nicht zur Unterstützung eines Geschwisterkindes herangezogen werden Behörde darf Kindergeld nicht auf Einkommen anrechnen

Eine Behörde darf in Kostenstreitfällen das Kindergeld nicht dem Einkommen von Vater oder Mutter zurechnen. Auch indirekt dürfe das Kindergeld nicht zur Unterstützung eines Geschwisterkindes herangezogen werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig.

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Behörde darf Kindergeld nicht auf Einkommen anrechnen

Leipzig (dapd). Eine Behörde darf in Kostenstreitfällen das Kindergeld nicht dem Einkommen von Vater oder Mutter zurechnen. Auch indirekt dürfe das Kindergeld nicht zur Unterstützung eines Geschwisterkindes herangezogen werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig.

Im vorliegenden Fall wollte der Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg einen Vater an den Unterbringungskosten seines Sohnes in einer Pflegefamilie beteiligen und hatte als Maßstab neben dem Nettogehalt des Mannes auch das Kindergeld für die beiden Geschwister aus zweiter Ehe angesetzt. Dagegen zog der Vater vor Gericht und bekam jetzt in letzter Instanz recht.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts betonte, das Kindergeld diene in erster Linie der Sicherung des Existenzminimums eines Kindes; es sei eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung und dürfe daher nicht auf das Einkommen angerechnet werden. Eine Anrechnung wie im vorliegenden Fall würde zu einer unzulässigen indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister führen.

(AZ: BVerwG 5 C 10.10 - Urteil vom 12. Mai 2011)

dapd