Umsatzsteuer Behandlung von Kleinunternehmen mit schwankenden Umsätzen

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss klargestellt, dass bei der Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmen § 19 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG) nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann gilt, wenn bereits zu Jahresbeginn voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens wieder unter die Grenze von 17.500 Euro sinken wird (BFH v. 18.10.2007, Az.: VB 164/06).

Behandlung von Kleinunternehmen mit schwankenden Umsätzen

Im vorliegenden Fall warf der Kläger die Frage auf, ob von der Erhebung der Umsatzsteuer für das laufende Kalenderjahr auch dann abzusehen sei, wenn zwar die Umsätze des Vorjahres die Grenze von 17.500 Euro überschritten haben, nicht jedoch diejenigen des laufenden Kalenderjahres.

Diese Auffassung wiesen die Richter des BFH zurück. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 werde die für die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nur dann nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen habe und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werde. Diese Voraussetzungen seien im zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt gewesen, da der maßgebende Vorjahresumsatz zuzüglich Steuer 17.500 Euro überstiegen hatte.

Die Richter führten weiter aus, dass durch den Bezug auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres erfahre, ob Umsatzsteuer erhoben werde, er Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfe und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten habe.

Die zusätzlich eingefügte 50.000-Euro-Grenze solle verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führe. Sie finde keine Anwendung in Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginne. Außerdem habe sie keine Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 17.500 Euro übersteige. Die Umsatzgrenze von 50.000 Euro habe nur für den Fall Bedeutung, dass die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer seien als 17.500 Euro, im laufenden Jahr aber voraussichtlich 50.000 Euro überstiegen.

Das Urteil des BFH können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das UStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .