Das Behälter- und Apparatebauer-Handwerk erhält eine neue Meisterprüfungsverordnung. Das berichtet das Bundeswirtschaftsministerium. Die neue Verordnung ersetzt die nicht mehr zeitgemäßen Meisterprüfungsregelungen von 1974. Die neuen Regeln treten am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Beruf ist vielen unbekannt, obwohl uns im Alltag immer wieder Güter begegnen, für deren Herstellung Behälter und Apparate aus unterschiedlichsten Werkstoffen notwendig sind. Die chemische, pharmazeutische, lebensmittel- und energietechnische Industrie greifen für ihre Produktherstellung häufig auf das komplexe Wissen und Können dieser Berufsgruppe zurück.
Aus Kupfer, anderen Nichteisenmetallen oder rostfreien, speziellen Stahllegierungen entstehen unter den Händen des Behälter- und Apparatebauers zum Beispiel Brauereikessel, Drucktanks, Zentrifugen, Dampferzeuger oder Wärme- und Kältetauscher. In Kupferschmieden bringen sie aber auch Behälter kleineren Formats in die gewünschte Form.
Selbstständige Ausübung ist nicht meisterpflichtig
Die Komplexität des Handwerks erfordert die Beherrschung von Konstruktions-, Fertigungs-, Füge- und Umformtechniken. Ebenso sind gestalterische Aspekte gefragt. Der Umgang mit CNC-gesteuerten Maschinen, die Verformung von Metallteilen, etwa durch Biegen, Pressen, Walzen, Tiefziehen oder Richten sowie die Montagetechniken zur Platzierung der Endprodukte prägen die Tätigkeiten dieses Handwerks.
Bei dem Behälter- und Apparatebauer-Handwerk handelt es sich um ein zulassungsfreies Handwerk. Dies bedeutet, dass die bestandene Meisterprüfung – anders als bei zulassungspflichtigen Handwerken – für die selbständige Berufsausübung nicht obligatorisch ist. Die Handwerksordnung sieht jedoch die Option einer freiwilligen Meisterprüfung vor.
Vorgänger-Verordnung von 1974
Die neue Meisterprüfungsverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und ersetzt die nicht mehr zeitgemäßen Meisterprüfungsregelungen von 1974. Der Text der neuen Meisterprüfungsverordnung kann in Kürze auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums abgerufen werden.
