Gewerke, die ihre Arbeiten in den Wintermonaten unterbrechen müssen, können das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Voraussetzungen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dafür erfüllen.

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) dient als finanzielle Unterstützung für Betriebe in der Schlechtwetterzeit. Anspruch darauf haben Betriebe des Bauhauptgewerbes, darunter auch Gerüstbauer. Für sie galten bisher einige Sonderregeln, die ab der Schlechtwetterzeit 2021/22 aufgehoben werden. Welche Veränderungen für das Gerüstbauerhandwerk wichtig sind und weitere Antworten zu Fragen rund um das Saison-Kug:
- Was ist das Saison-Kug?
- Wann beginnt die Schlechtwetterzeit?
- Was sind die Voraussetzungen für das Saison-Kug?
- Welche Leistungen gibt es in der Schlechtwetterzeit?
- Wie hoch ist das Saison-Kug?
- Welche Sonderregeln gelten in der Corona-Pandemie?
- Ist das Saison-Kug steuer- und sozialversicherungsfrei?
Was ist das Saison-Kurzarbeitergeld?
In der Schlechtwetterzeit sind Arbeitsmangel und saisonale Arbeitsausfälle programmiert. Damit Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden müssen und im Betrieb gehalten werden können, wird in Deutschland das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt.
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 das System der Winterbauförderung. Im Juni 2013 wurde diese Winterbeschäftigungsverordnung zuletzt angepasst und 2016 durch eine Neuerung ergänzt.
So entfällt seit 2016 grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitsausfall zu melden. War dies bisher für Betriebe, die das Saison-Kug beziehen wollten, nur bei witterungsbedingten Ausfällen vorgesehen, so gilt dies nun auch, wenn der Ausfall andere Gründe hat – etwa ein Auftragsmangel oder andere wirtschaftliche Gründe.
Wann beginnt die Schlechtwetterzeit?
Die Schlechtwetterzeit beginnt gemäß Sozialgesetzbuch (§ 101 Abs. 1 SGB III) am 1. Dezember und endet am 31. März. Sie gilt für alle Betriebe des Baugewerbes einheitlich, also für das Bauhauptgewerbe, die Betriebe des Dachdeckerhandwerks, des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie seit diesem Jahr auch für das Gerüstbauerhandwerk. Ursprünglich begann die Schlechtwetterzeit für den Gerüstbau bereits am 1. November.
Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, sofern unter anderem folgende Punkte erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber muss ein Unternehmen sein, das dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist.
- Der Arbeitsausfall muss erheblich sein und entweder wirtschaftlichen Gründen wie etwa Auftragsmangel, witterungsbedingten Gründen wie beispielsweise Frost oder unabwendbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen zugrunde liegen.
- Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer aufweisen. Dieser muss in einem gültigen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und es nach dem Arbeitsausfall weiterführen.
- Nach Ende der Saison-Kurzarbeit führt die Arbeitsagentur eine Abschlussprüfung durch. Betriebe sollten Belege unbedingt aufbewahren, um ihre Angaben belegen zu können.
Welche Leistungen gibt es in der Schlechtwetterzeit?
Die Leistungen der Agentur für Arbeit beinhalten das Mehraufwand-Wintergeld, das Zuschuss-Wintergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitnehmer erhalten die für sie bestimmte Leistung durch ihren Arbeitgeber ausgezahlt.
Arbeitgeber müssen die Leistungen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dort gibt es auch die entsprechenden Vordrucke. Welche Arbeitsagentur der richtiger Ansprechpartner ist, hängt vom Firmensitz ab.
Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds/Sonderregeln in der Corona-Pandemie
Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt üblicherweise für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes. Es wird ab der ersten Ausfallstunde geleistet, sofern nicht noch angesparte Arbeitszeitguthaben aufzulösen sind. Dies gilt seit Dezember 2021 auch für Gerüstbauer (vorher ab der 151. Ausfallstunde).
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es vorübergehende Sonderregelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021, die in § 421c Abs. 2 Satz 1 SGB II festgehalten sind und auf die auch die Arbeitsagentur hinweist. Demnach wird die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeldes auf 70/77 Prozent ab dem vierten individuellen Bezugsmonat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten individuellen Bezugsmonat bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt auf die Fälle, in denen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt.
Wenn durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfall vermieden wird, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde. Dieser Anspruch gilt in der Schlechtwetterzeit 2021/22 auch für den Gerüstbau, bei dem das Zuschuss-Wintergeld zuvor 1,03 Euro betrug.
Vom 15. Dezember bis Ende Februar wird ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro je geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gezahlt. Das Mehraufwands-Wintergeld wird im Dezember für maximal 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar für maximal 180 Arbeitsstunden überwiesen.
Für das Gerüstbauerhandwerk entfällt mit den Neuregelungen beim Saison-Kug das Überbrückungsgeld als tarifvertragliche Leistung.
Ist das Saison-Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei?
Die oben genannten Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, werden also netto ausgezahlt. Den Arbeitgebern werden die von ihnen alleine zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet. Das gilt nun auch für das Gerüstbauerhandwerk. So ist die Saison-Kurzarbeit fast kostenneutral.
Eine weitere Sonderregel in der Pandemie: Wie die Arbeitsagentur mitteilt, werden die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) im Dezember 2021 zu hundert Prozent aus Beitragsmitteln erstattet, soweit in dieser Zeit auch ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht.
dhz/ew
Weitere Informationen zu den Änderungen beim Saison-Kurzarbeitergeld
Grundlegende Informationen zum Thema gibt es in einem Merkblatt zum Saison-Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (Achtung: Rechtsstand für den Schlechtwetterzeitraum 2020/2021). In einem Hinweisblatt zum Antragsverfahren greift die Arbeitsagentur die pandemie-bedingten Änderungen beim Saison-Kug auf.
Die Neuerungen beim Saison-Kug für das Gerüstbauerhandwerk hat die SOKA Gerüstbau (Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes) in einem Rundschreiben vom Oktober 2021 zusammengefasst: Saison-Kug-Regelung im Gerüstbauer-Handwerk ab Dezember 2021
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