Hilfe fürs Handwerk Saison-Kurzarbeitergeld: Das gilt in der Schlechtwetterzeit

Gewerke, die ihre Arbeiten in der Schlechtwetterzeit unterbrechen müssen, können das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Voraussetzungen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dafür erfüllen.

Dachdecker installiert Dachziegel, Rückenansicht.
Von 1. Dezember bis 31. März gilt in einigen Bauberufen die Schlechtwetterzeit. - © Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) dient als finanzielle Unterstützung für Betriebe in der Schlechtwetterzeit. Anspruch darauf haben Betriebe des Bauhauptgewerbes und weiterer Branchen, die aufgrund des Wetters nicht arbeiten können. Antworten zu Fragen rund um das Saison-Kug:

Was ist das Saison-Kurzarbeitergeld?

In der Schlechtwetterzeit sind Arbeitsmangel und saisonale Arbeitsausfälle programmiert. Damit Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden müssen und im Betrieb gehalten werden können, wird in Deutschland das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 das System der Winterbauförderung. Im Juni 2013 wurde diese Winterbeschäftigungsverordnung zuletzt angepasst und 2016 durch eine Neuerung ergänzt.

So entfällt seit 2016 grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitsausfall zu melden. War dies bisher für Betriebe, die das Saison-Kug beziehen wollten, nur bei witterungsbedingten Ausfällen vorgesehen, so gilt dies nun auch, wenn der Ausfall andere Gründe hat – etwa ein Auftragsmangel oder andere wirtschaftliche Gründe.

Wann beginnt die Schlechtwetterzeit?

Die Schlechtwetterzeit beginnt gemäß Sozialgesetzbuch (§ 101 Abs. 1 SGB III) am 1. Dezember und endet am 31. März. Sie gilt für alle Betriebe des Baugewerbes einheitlich, also für das Bauhauptgewerbe, die Betriebe des Dachdeckerhandwerks, des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie seit dem Jahr 2021 auch für das Gerüstbauerhandwerk. Ursprünglich begann die Schlechtwetterzeit für den Gerüstbau bereits am 1. November.

Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, sofern unter anderem folgende Punkte erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber muss ein Unternehmen sein, das dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist.
  • Der Arbeitsausfall muss erheblich sein und entweder wirtschaftlichen Gründen wie etwa Auftragsmangel, witterungsbedingten Gründen wie beispielsweise Frost oder unabwendbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen zugrunde liegen.
  • Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer aufweisen. Dieser muss in einem gültigen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und es nach dem Arbeitsausfall weiterführen.
  • Nach Ende der Saison-Kurzarbeit führt die Arbeitsagentur eine Abschlussprüfung durch. Betriebe sollten Belege unbedingt aufbewahren, um ihre Angaben belegen zu können.

Welche Leistungen gibt es in der Schlechtwetterzeit?

Die Leistungen der Agentur für Arbeit beinhalten das Mehraufwand-Wintergeld, das Zuschuss-Wintergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitnehmer erhalten die für sie bestimmte Leistung durch ihren Arbeitgeber ausgezahlt.

Arbeitgeber müssen die Leistungen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dort gibt es auch die entsprechenden Vordrucke. Welche Arbeitsagentur der richtiger Ansprechpartner ist, hängt vom Firmensitz ab.

Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds

Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt üblicherweise für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes. Es wird ab der ersten Ausfallstunde geleistet, sofern nicht noch angesparte Arbeitszeitguthaben aufzulösen sind. Dies gilt seit Dezember 2021 auch für Gerüstbauer (vorher ab der 151. Ausfallstunde).

Wenn durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfall vermieden wird, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde.

Vom 15. Dezember bis Ende Februar wird ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro je geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gezahlt. Das Mehraufwands-Wintergeld wird im Dezember für maximal 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar für maximal 180 Arbeitsstunden überwiesen.

Ist das Saison-Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei?

Die oben genannten Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, werden also netto ausgezahlt. Den Arbeitgebern werden die von ihnen alleine zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet. So ist die Saison-Kurzarbeit fast kostenneutral.

Ein ausführliches Merkblatt zu den aktuell geltenden Regelungen bezüglich des Saison-KUG gibt es unter arbeitsagentur.de.>>>

dhz/ew

Bildergalerie: So arbeiten Handwerker im Herbst und Winter sicher

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    Neben der persönlichen Schutzausrüstung sollten die Unternehmer bei tiefen Temperaturen auch die Arbeit entsprechend organisieren und den Mitarbeitern beispielsweise heiße Getränke und einen Aufwärmraum für die Pausen anbieten. Gestärkt und aufgewärmt verringert sich das Erkältungsrisiko. In den Pausenräumen sollte es laut BG Bau mindestens 21 Grad Celsius warm sein.
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    Vor allem im Winter gilt: Das Betriebsgelände sowie angrenzende Wege sollten unbedingt von Eis und Schnee befreit werden. Damit Unfälle nicht bereits bei den Räumungsarbeiten passieren, gibt es überziehbare Spikes, die an den Schuhen sicher befestigt werden können. Auch auf Baustellen und in der Umgebung von Rohbauten muss der Baubetrieb dafür sorgen, dass gestreut und geräumt wird.

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