Beschäftigungschancen älterer Menschen Befristete Arbeitsverträge: Ab 52 Jahren gelten Sonderregeln

Ü50 und arbeitslos – schwinden dann wirklich die Chancen, nochmals auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen? Um Arbeitgeber zu motivieren, älteren Menschen neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten und dabei selbst flexibel planen zu können, hat der Gesetzgeber Sonderregeln für befristete Arbeitsverträge geschaffen. Das sehen sie vor.

Sonderregeln befristete Arbeitsverträge
Wenn ein Handwerksbetrieb einen älteren Arbeitnehmer befristet einstellen möchte, bietet das Modell nach § 14 Abs. 3 TzBfG eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, auch ohne Sachgrund eine befristete Beschäftigung zu vereinbaren. - © Fadhily - stock.adobe.com / generiert mit KI

Befristete Arbeitsverträge unterliegen im Regelfall bestimmten Einschränkungen. Der Betrieb, der sie schließt, braucht einen unternehmerischen Grund für die Befristung. Der betreffende Arbeitnehmer oder die betreffende Arbeitnehmerin dürfen zuvor nicht beim selben Arbeitgeber unbefristet beschäftigt gewesen sein. Und der Arbeitsvertrag unterliegt auch bei einer Verlängerung bestimmten Grenzen.

Bei der Beschäftigung von älteren Menschen kann das aber rechtlich gesehen ganz anders aussehen. Hier sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen vor, die in § 14 Abs. 3 TzBfG, dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, festgelegt sind. Hat das Gesetz grundsätzlich das Ziel, ältere, arbeitslose Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Vorteile von den Sonderregeln.

Befristete Arbeitsverträge: Diese Sonderregeln gelten

Noch stellt der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vor allem für diejenigen im Alter über 55 Jahre eine große Herausforderung dar. Das zeigen auch aktuelle Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Zwar hat sich der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter zwischen 55 und 65 Jahren an den Beschäftigten im Erwerbsalter zwischen 2014 und 2024 insgesamt von knapp 17 Prozent auf 23 Prozent erhöht. Doch dabei ist auch ihr Anteil an den Arbeitslosen im Erwerbsalter auf rund ein Viertel gestiegen. Da die Wirtschaft zugleich unter einem zunehmenden Fachkräftemangel leidet, steigt das Interesse, die Älteren im Erwerbsleben zu halten bzw. sie wieder zu integrieren.

Gelingen soll das unter anderem mit befristeten Arbeitsverträgen, die es Arbeitgebern ermöglichen, älteren Menschen eine Chance auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu geben und zugleich flexibel planen zu können. Damit ist auch nur eine begrenzte Zeit der Einstellung möglich.

Die Sonderregelungen im Rahmen von § 14 Abs. 3 TzBfG sehen dabei vor, dass für befristete Arbeitsverträge sowohl der Sachgrund als auch das Vorbeschäftigungsverbot entfallen kann. Voraussetzung ist, dass die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der betreffende Arbeitnehmer über 52 Jahre alt ist und vor der befristeten Anstellung mindestens vier Monate beschäftigungslos war. Konkret heißt dies, dass Arbeitgeber auch ehemalige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach einer viermonatigen Pause wieder befristet einstellen dürfen und dies nicht begründen müssen.

Arbeitsverträge Ü52: Nur einmal befristen, aber bis zu fünf Jahre

Die Bedingung der Beschäftigungslosigkeit soll nach Aussage von Christopher Nolte von der Handwerkskammer für München und Oberbayern sowohl den sozialpolitischen Zweck der Sonderregelungen unterstreichen – die Wiedereingliederung älterer, arbeitsloser Menschen – als auch eine Schutzfunktion beschreiben. "Sie soll verhindern, dass bestehende Arbeitsverhältnisse durch sachgrundlose Befristung verlängert oder umgangen werden", sagt der Rechtsberater.

Auch wenn die Möglichkeit besteht, ehemalige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dann wieder in den Betrieb zu holen, geht es in erster Linie darum, neue Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen ab 52 Jahren zu schaffen. Christopher Nolte weist daher auch darauf hin, dass es wichtig sei, dass der Betrieb offen kommuniziert, dass die Befristung nicht als Einschränkung, sondern als Einstiegschance gedacht ist. "Ziel sollte es sein, gemeinsam zu prüfen, ob eine langfristige Zusammenarbeit möglich ist", sagt Nolte. Im Rahmen dieser Sonderregelung ist deshalb auch nur eine einmalige Befristung möglich. Diese kann sich auf bis zu fünf Jahre erstrecken.

Nach Ansicht des Rechtsexperten bietet die Regelung der Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG eine ausgewogene Möglichkeit, ältere Bewerber wieder in Beschäftigung zu bringen und gleichzeitig die unternehmerische Flexibilität zu wahren. Im Folgenden fasst er die Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zusammen.

Vorteile für den Arbeitnehmer:

  • Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt: Nach einer Phase der Beschäftigungslosigkeit bietet die befristete Einstellung eine konkrete Chance, wieder beruflich Fuß zu fassen.
  • Soziale Absicherung: Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig – das bedeutet: Schutz in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Vermeidung von Lücken im Lebenslauf: Eine befristete Tätigkeit verbessert die berufliche Kontinuität und stärkt die Position bei späteren Bewerbungen.
  • Perspektive auf Entfristung: Bei guter Leistung und betrieblichem Bedarf kann sich aus der Befristung eine unbefristete Anstellung entwickeln.
  • Wertschätzung und Vertrauen: Die Einstellung zeigt, dass der Betrieb die Erfahrung und Kompetenz älterer Fachkräfte anerkennt und aktiv fördern möchte.

Vorteile für den Arbeitgeber:

  • Vermeidung von Kündigungsschutzproblemen: Eine befristete Beschäftigung kann helfen, Personal aufzubauen, ohne sofort in ein unkündbares Arbeitsverhältnis einzutreten – insbesondere in kleinen Betrieben mit begrenzten Ressourcen.
  • Rechtssicherheit ohne Sachgrund: Die Befristung ist auch dann zulässig, wenn bereits ein früheres Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestand – sofern die viermonatige Unterbrechung eingehalten wurde. Das erleichtert die Einstellung ehemaliger Mitarbeiter.
  • Flexibilität in der Personalplanung: Arbeitgeber können ältere Bewerber zunächst befristet einsetzen, etwa zur Projektarbeit, zur Überbrückung von Auftragsspitzen oder zur Erprobung einer Zusammenarbeit.
  • Geringeres Risiko bei Fehlbesetzung: Die Befristung bietet eine längere „Probezeit“ ohne die Bindung eines unbefristeten Vertrags. Das ist besonders hilfreich, wenn Unsicherheit über die langfristige Eignung oder betriebliche Entwicklung besteht.
  • Sozialpolitisches Engagement: Die Einstellung älterer, zuvor beschäftigungsloser Arbeitnehmer wird gesellschaftlich positiv wahrgenommen.