Bundesarbeitsgericht schränkt Möglichkeiten ein Befristet und trotzdem auf Probe

Normalerweise wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und die erste Zeit als Probezeit vereinbart. In diesem Fall geht das Probearbeitsverhältnis in ein "normales Arbeitsverhältnis" über, wenn es nicht zuvor gekündigt wird. Arbeitgeber, die von diesem Regelfall abweichen und Arbeitsverhältnisse doppelt befristen, müssen die Vertragsklauseln künftig noch sorgfältiger gestalten. Dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Ein Arbeitgeber stellte eine Arbeitnehmerin mittels Formulararbeitsvertrag befristet für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 ein. Die Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. Im folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit endet, ohne dass es einer Kündigun g bedarf. Der Arbeitgeber teilte der Arbeitnehmerin im April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 enden wird. Die Arbeitnehmerin klagte sodann gegen die Probezeitbefristung und bekam vom Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht.

Transparente und angemessene Ausgestaltung

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass Arbeitsverträge in den Grenzen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristet abgeschlossen werden können. Es ist den Arbeitsvertragsparteien auch nicht untersagt, einen Arbeitsvertrag bei Vertragsschluss mehrfach zu befristen und somit – wie hier – mehrere, hintereinander gestaffelte Endtermine zu vereinbaren. Allerdings unterliegen die Arbeitsverträge, soweit sie vom Arbeitgeber vorgegeben sind, einer gerichtlichen Kontrolle nach dem strengen AGB-Recht. Arbeitgeber haben daher auf eine transparente und angemessene Ausgestaltung von Befristungsabreden zu achten.

Nach Ansicht des BAG ist die Probezeitbefristung vorliegend als überraschende Klausel anzusehen. Die Klägerin konnte, so das BAG weiter, aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres und nicht nur für die Dauer einer halbjährigen Probezeit abgeschlossen werden sollte. Die drucktechnisch nicht hervorgehobene Probezeitbefristung konnte daher nicht Vertragsbestandteil werden. mh