Die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte ist nicht immer umsatzsteuerpflichtig. Sie ist dann keine umsatzsteuerliche Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 15.11.2007, Az.: V R 15/06).
Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte
Grundsätzlich stelle die vom Arbeitgeber durchgeführte und vergünstigte Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte eine unentgeltliche Leistungserbringung dar, die den privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedige. Auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage falle hierfür Umsatzsteuer an. Im vorliegenden Fall bestanden für die Arbeitnehmer jedoch keine zumutbaren Möglichkeiten, ihren Arbeitsort rechtzeitig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Daher könne angenommen werden, dass die vom Arbeitgeber angebotene Beförderung dem unternehmerischen Interesse und nicht dem privaten Bedarf der Mitarbeiter diente. Sie stelle daher keine umsatzsteuerliche Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses dar.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das Umsatzsteuergesetz finden Sie unter gesetze-im-internet.de .