Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Bauwirtschaft: "Mittelstandsfeindlichster Gesetzesentwurf"

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Deutschland umsetzen soll. Das Konzept, von dem eigentlich auch das Handwerk profitieren soll, könnte nach Auffassung des Baugewerbes die Situation jedoch noch deutlich verschlechtern.

"Die in dem vorgelegten Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen führen in der Bauwirtschaft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu deutlich längeren Zahlungsfristen als dies derzeit der Fall ist, so dass das eigentliche Ziel der umzusetzenden EU-Richtlinie konterkariert wird." Mit diesen Worten kommentierte der Geschäftsführer der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Felix Pakleppa, den Referentenentwurf zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlininie.

Die Möglichkeit, Zahlungsfristen im unternehmerischen Geschäftsverkehr von 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung zu vereinbaren, würden für den Unternehmer eine deutliche Schlechterstellung bedeuten, da in der Bauwirtschaft grundsätzlich die Vergütung mit der Abnahme der Werkleistung fällig sind, begründet Pakleppa seine abwehrende Haltung. Weiter verschlimmert werde die Situation noch dadurch, dass nach dem Entwurf die Auftraggeberseite berechtigt sei, Abnahmefristen von 30 Tagen und mehr zu vereinbaren. "Dies steht in auffälligem Missverhältnis zu dem im Werkvertragsrecht derzeit geltenden Grundsatz, wonach der Unternehmer die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes verlangen kann. Ein "Abnahmeverfahren", das innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist, ist gerade nicht vorgesehen", kritisiert Pakleppa den Entwurf weiter..

Im Ergebnis werde durch den Gesetzentwurf der Zahlungsverzug im werkvertraglichen Geschäftsverkehr nicht bekämpft, sondern weiter befördert, indem es Auftraggebern erleichtere, Zahlungsfristen zu verlängern. Der Verbandsobere fordert daher, "dass die derzeit im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen zur Abnahme, Fälligkeit sowie zur Zahlungsfrist zumindest nicht zu Lasten der Auftragnehmer verändert werden." Die vorleistungspflichtigen Unternehmen der Bauwirtschaft dürften nicht für noch längere Zeiträume als unfreiwillige Kreditgeber missbraucht werden, als dieses ohnehin bereits der Fall sei. Das Ziel der Richtlinie, Zahlungsfristen zu verkürzen und die Zahlungsmoral zu verbessern, dürfe nicht ad absurdum geführt werden.

Hintergrund der Richtlinie ist die schlechte Zahlungsmoral vieler Gläubiger, die Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist begleichen. Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Fälligkeit von Entgeltforderungen sowie der Verzugsfolgen. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit, eine Frist für die Abnahme der Gegenleistung zu vereinbaren. sg/ZDB