Bauunternehmer können aufatmen. Sollte das Finanzamt für Uraltfälle im Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG in Bauträgerfällen Umsatzsteuer nachgefordert haben, wird diese nur fällig, wenn der Bauträger dem Bauunternehmer die Umsatzsteuer bezahlt bzw. abgetreten hat.
Bei der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b UStG gab es vor einiger Zeit ein Hin und Her. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, mehrere Schreiben des Bundesfinanzministeriums und verschiedene Übergangsregelungen führten zu einem regelrechten steuerlichen Chaos, das bisher auf dem Rücken von Bauunternehmern ausgetragen wurde. Damit ist es nun aufgrund eines neueren BFH-Urteils vorbei.
Typischer Fall aus der Praxis:
Ein Bauunternehmer erbrachte für einen Bauträger Maurerarbeiten. Der Bauträger sah sich als Steuerschuldner nach § 13b UStG und führte die Umsatzsteuer für die erhaltenen Bauleistungen ans Finanzamt ab. Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 geurteilt hat, dass Bauträger niemals Steuerschuldner hätten werden dürfen, forderte der Bauträger die ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt gab diesem Antrag statt und forderte nun die Umsatzsteuer vom Bauunternehmer. Dieser wiederum forderte die Umsatzsteuer vom Bauträger. Schließlich hatte dieser ja nur den Nettorechnungsbetrag für die Bauleistungen bezahlt. Der Bauträger weigerte sich jedoch die Umsatzsteuer zu zahlen und verwies auf die Verjährung.
In solchen Fällen darf das Finanzamt die Umsatzsteuer nun nicht mehr vom Bauunternehmer nachfordern. Die Nachforderung setzt voraus, dass der Bauträger dem Bauunternehmer entweder die Umsatzsteuer überweist oder diesem den Erstattungsbetrag vom Finanzamt abtritt. Ohne Zahlung oder Abtretung soll das Finanzamt die Umsatzsteuer gegen den Bauunternehmer nicht mehr nachfordern (BFH, Urteil v. 23.2.217, V R 16/16; V R 24/16; veröffentlicht am 5.4.2016).
Steuertipp: Bauunternehmer, die wegen eines solchen Sachverhaltes mit dem Finanzamt im Clinch liegen – und davon sollte es viele geben – sollten ihren Steuerberater auf dieses positive Urteil hinweisen. Die ruhenden Einspruchsverfahren dürfen dann bearbeitet und bereits bezahlte Umsatzsteuer erstattet werden. dhz
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