Seit dem 1. April 2023 gilt eine neue Baustellenverordnung. Sie bringt neue Pflichten für Bauherren mit sich. Betriebe, die auf Baustellen arbeiten, bekommen mehr Informationen und müssen die geplanten Arbeitsschutzmaßnahmen daran anpassen.

Nötig geworden sind die Änderungen in der deutschen Baustellenverordnung (BaustellV), um diese an die Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG anzupassen. Sie gelten seit dem 1. April 2023 und regeln die Maßnahmen, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten zu ergreifen haben, um deren Sicherheit und Gesundheit in der Planungs- und Ausführungsphase zu gewährleisten.
Zwar ist die Menge der erfolgten Änderungen und Anpassungen überschaubar, aber nach Angaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) sind sie dennoch "an einigen Stellen wesentlich". Für Betriebe, die auf Baustellen tätig sind, betrifft die zentrale Neuerung die Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Um diese zu verbessern, haben Bauherren nun neue Informationspflichten bekommen. Sie müssen den Betrieben im Vorfeld mehr Informationen über die Gegebenheiten vor Ort auf der Baustelle und dem umliegenden Gelände bereitstellen. Daran anknüpfend müssen die Arbeitsschutzmaßnahmen ausgerichtet sein.
Baustellenverordnung: Für wen gelten Neuerungen?
Dies gilt jedoch nur für Baustellen, ….
- …. auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist und
- wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen.
Dabei gelten Zeiten über 30 Arbeitstagen als zeitlich umfangreich. Die Definition "besonders gefährliche Arbeiten" betrifft beispielsweise Arbeiten in einer Höhe von mehr als sieben Metern, mit gefährlichen Stoffen oder auch, wenn eine Hochspannungsleitung einen geringeren Abstand hat als fünf Meter. Wie sie in der Verordnung definiert sind, ist hier nachzulesen.>>>
Auch hierbei gab es eine Änderung in der neuen Version der Verordnung. So ist nach Angaben der BG Bau hier die Gewichtsklasse weggefallen, die auch Einfluss darauf hatte, wann Arbeiten als "besonders gefährlich" eingestuft werden.
Baustellenverordnung: Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Fokus
In diesen Fällen hat nun der Bauherr neue Informationspflichten gegenüber dem betreffenden Arbeitgeber. In der alten Version der BaustellV bestanden diese Pflichten nur bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber und deren Beschäftigten auf einer Baustelle. Dann muss ein Betrieb auch einen sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellen und einbeziehen. Ist nur ein Betrieb auf einer Baustelle vor Ort ist es aber weiterhin nicht nötig, dass der Arbeitgeber einen SiGePlan ersellt.
Der Gesetzgeber hat außerdem noch eine formelle Änderung in die BaustellV aufgenommen. So ist ab jetzt der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) für die Verordnung und die darin enthaltenen Regelungen zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zukünftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den ASTA beraten.