Bundesgerichtshof entscheidet für Bausparkassen Bausparverträge: Kündigung nach zehn Jahren rechtens

Bausparkassen dürfen Bausparverträge kündigen, wenn Kunden die Darlehen auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Verbraucherzentralen raten dazu, jede Kündigung genau zu prüfen.

Der Elfte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Baden-Württemberg), Eva Menges (l-r), Christian Grüneberg, Jürgen Ellenberger (Vorsitz), Dieter Maihold und Eva-Maria Derstadt, eröffnet am 21.02.2017 die Verhandlung zur Frage, ob die Kündigung von gutverzinster Bauspar-Altverträgen rechtens ist. - © picture alliance / dpa / Uli Deck

Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. (Az. XI ZR 185/16 u.a.)

In der anhaltenden Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen ihren Kunden seit 2015 schätzungsweise 250.000 Verträge gekündigt, die noch nicht vollständig bespart waren. Der einst festgeschriebene Zinssatz ist für sie inzwischen eine wirtschaftliche Belastung. Denn viele Bausparer verzichten darauf, ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen. Stattdessen nutzen sie den Vertrag lieber als lukrative Sparanlage.

Kassen können nun weitere Vertäge kündigen

Ist der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben die Institute laut BGH-Urteil aber ein Kündigungsrecht. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen waren also rechtens. Außerdem ist für die Kassen der Weg frei, um weitere Verträge kündigen zu können.

Der Richterspruch entschied zwei Prozesse, die die Bausparkasse Wüstenrot mit gekündigten Kundinnen führte. Weil die obersten Zivilrichter die Linie für die gesamte deutsche Rechtsprechung vorgeben, ist das Urteil aber von größerer Bedeutung. Beim BGH sind nach Angaben des Vorsitzenden Richters Jürgen Ellenberger derzeit mehr als 100 Bauspar-Verfahren anhängig.

Wegen der seit Jahren extrem niedrigen Zinsen finden Sparer kaum mehr rentable Anlageformen. Gleichzeitig sind Baukredite zu günstigen Konditionen leicht zu bekommen. Das höhlt das klassische Bauspar-Modell aus. Denn auf dessen Hauptvorteil, ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Konditionen, ist kaum jemand angewiesen. Den Bausparkassen fällt außerdem auf die Füße, dass sie die Zinsen in der Sparphase vor Jahren auf nahezu unbegrenzte Zeit festgeschrieben haben. Heute gibt es solche Zinssätze so gut wie nirgendwo mehr.

"Bausparvertrag ist kein normaler Sparvertrag"

Aus Sicht der Institute geht es vorrangig darum, durch regelmäßige Einzahlungen den Anspruch auf ein günstiges Darlehen zu erwerben. "Ein Bausparvertrag ist kein normaler Sparvertrag", hatte für Wüstenrot BGH-Anwalt Reiner Hall argumentiert.

Für die unterlegenen Bausparer hatte BGH-Anwalt Peter Wassermann darauf verwiesen, dass es hier um langjährige Verträge gehe. Beim Abschluss wisse niemand, ob er das Darlehen in der Zukunft tatsächlich gebrauchen könne. Den Kassen hätte klar sein müssen, dass sich die Verhältnisse ändern können. "Dass jetzt eine Niedrigzinsphase eingetreten ist, darf nicht zulasten der Kunden gehen", sagte er.

Wüstenrot sieht das Urteil auch als Entlastung für die Bausparer-Gemeinschaft. So könnten die negativen Auswirkungen der fortdauernden Niedrigzinspolitik abgefedert werden.

Verbraucherschützer werten Urteil als Rückschlag für die Kunden

Aus Sicht von Verbraucherschützern ist das Urteil ein schwerer Rückschlag für Kunden. "Das Bundesgericht hat heute den Grundsatz der Vertragstreue schwer erschüttert - die Verbraucher können sich jetzt offensichtlich nicht darauf verlassen, dass die Verträge einzuhalten sind", sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg.

Verbraucherschützer Nauhauser wirft den Bausparkassen vor, die Sparverträge früher als reine Guthaben-Anlage verkauft zu haben. "Man hat die Kunden gelockt in die Verträge, mit der Aussicht, sie können ja später mal ein zinsgünstiges Darlehen bekommen, und wenn sie das Darlehen nicht wollen, haben sie eine gute Geldanlage", sagte Nauhauser. "Jetzt wollen die Kunden die gute Geldanlage und der Wind hat sich gedreht und die Bausparkassen kündigen diese Verträge - das erschüttert natürlich das Vertrauen der Bausparer in die Bausparkassen massiv."

Sollten Verträge als reine Geldanlage und "Renditeknaller" verkauft worden sein und es dazu Unterlagen geben, könnten Verbraucher doch noch gute Karten haben im Rechtsstreit mit den Kassen, sagte Nauhauser. "In allen anderen Fällen wird es jetzt schwierig."

Der Verband der Privaten Bausparkassen reagierte erleichtert auf das Urteil des BGH. "Verträge zu kündigen, macht alles andere als Freude - umso wichtiger ist es, jetzt bestätigt zu bekommen, dass diese Kündigungen rechtmäßig erfolgt sind", sagte ein Sprecher des Verbandes, zu dem die Bausparkasse Wüstenrot gehört. Der Verbandssprecher sagte zudem: "Das ist eine gute Nachricht für die Bauspargemeinschaft als Ganzes, die weiterhin auf die Stabilität dieses Systems vertrauen darf." In Deutschland gibt es rund 30 Millionen Bausparverträge.

Prüfen, ob Voraussetzungen für Kündigungen vorliegen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) rät Kunden jetzt, nicht jede Kündigung ungeprüft und womöglich widerspruchslos hinzunehmen. Zunächst einmal solle man prüfen, auf welches Kündigungsrecht sich die Bausparkasse beruft. Denn nicht jeder Bausparvertrag sei einfach kündbar. Kunden sollten in jedem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen für die angegebenen Kündigungsgründe vorliegen, zum Beispiel die seit zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife.

Kündigungen betreffen laut VZBV in der Hauptsache hochverzinste Altverträge. Aber selbst die Altverträge können nicht einfach so gekündigt werden. Es muss ein zulässiger Grund vorliegen. Allerdings macht der VZBV darauf au fmerksam, dass es auch andere Kündigungsrechte geben könnte. Demnach lösen auch einige Bausparkassen den Vertrag, wenn er voll bespart oder überspart ist, ohne dass der Vertrag zuteilungsreif ist. Die vertraglich vereinbarte Bausparsumme ist dann allein durch Sparleistungen und Zinsen des Bausparers erreicht oder überschritten. In solchen Fällen gebe es laut "herrschender Meinung" ein Kündigungsrecht.

Im Zweifel sollten Kunden, die unsicher sind, ob eine Kündigung berechtigt ist, Rechtsberatung beim Anwalt oder bei der Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen. Ist die Kündigung rechtens, rät der VZBV trotzdem zur Wachsamkeit. Kunden sollten darauf achten, dass das Guthaben inklusive Zinsen und Bonuszinsen ausbezahlt wird.

Unter verbraucherzentrale.de/bgh-bausparvertrag erfahren Bausparer, wie sie sich bei einer absehbaren Kündigung verhalten können.

dpa / fm