Steuertipp Bauabzugsteuer: Eine Pflicht für jeden Unternehmer

Selbständige Handwerker, selbst wenn sie rein gar nichts mit dem Bauhandwerk zu tun haben, müssen sich mit dem Steuerspielregeln der Bauabzugsteuer auseinandersetzen. Zumindest dann, wenn ein Handwerker mit Arbeiten am betrieblichen Gebäude beauftragt wird. Denn wer die Spielregeln zur Bauabzugsteuer nicht beachtet, riskiert vom Finanzamt in Haftung genommen zu werden.

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Grundsätze zur Bauabzugsteuer

Beauftragt ein Unternehmer (egal welcher Branche) Baudienstleistungen für seinen Betrieb, ist er als Auftraggeber dazu verpflichtet, eine 15%ige Bauabzugsteuer von dem in der Rechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Nur dann, wenn der Bauhandwerker seinem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer vorlegt, muss kein Steuereinbehalt vorgenommen werden. Vom Einbehalt der Bauabzugsteuer ist der Auftraggeber auch ohne Freistellungsbescheinigung befreit, wenn der Rechnungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht über 5.000 Euro liegt.

Haftungsrisiko droht

Liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Einbehalt und zum Abführen der Bauabzugsteuer ans Finanzamt vor und der Auftraggeber führt trotz fehlender Freistellung die Bauabzugsteuer nicht ab, kann das Finanzamt ihn dafür nachträglich in Haftung nehmen. Und zwar dann, wenn der Bauhandwerker seine Steuerschulden nicht bezahlt hat.

Steuertipp: Das Bundesfinanzministerium hat ein ausführliches Schreiben zu den zahlreichen Steuerspielregeln rund um die Bauabzugsteuer veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 19. Juli 2022, Az. IV C8 – S 2272/19/10003:002). Diese Schreiben sollten sich selbständige Handwerker unbedingt durchlesen, sollten in Zukunft größere Baudienstleistungen vergeben werden. dhz