Pfändungsschutzkonto Banken dürfen keine Zusatzgebühren für P-Konten verlangen

Banken und Sparkassen dürfen laut zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben. Zahlreiche Banken erheben auf solche P-Konten höhere Gebühren als für herkömmliche Girokonten. Die Kreditwirtschaft kündigte daraufhin an, die anfallenden Kosten auf alle Kunden umlegen zu wollen.

Banken und Sparkassen dürfen für ein P-Konto keine Zusatzgebühren verlangen. - © Angelika Möthrath/Fotoli

Mit den beiden Urteilen hatten die Klagen von Verbraucherschutzverbänden Erfolg. Die Zusatzgebühren seien unwirksam, weil die Geldinstitute Kosten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auf die Bankkunden abwälzten, hieß es zur Begründung des Bundesgerichtshofs.

Die Kreditwirtschaft kündigte an, die richterlichen Entscheidungen umsetzen zu wollen. Allerdings sei damit eine "verursachungsgerechte Verteilung" der Kosten von Pfändungskonten nicht mehr möglich.

Die Institute seien gezwungen, den Mehraufwand für die Führung solcher Konten auf alle Kunden umzulegen, teilte der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raffeisenbanken stellvertretend für die Branche mit.

Auf Pfändungskonten - auch P-Konten genannt - besteht seit Juli 2010 ein gesetzlicher Anspruch. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinaus gehenden Beträge frei.

Damit soll dem Schuldner ohne ein gerichtliches Verfahren Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbleiben. Der Gepfändete kann entweder sein herkömmliches Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder aber ein Pfändungskonto neu eröffnen.

Zusatzgebühren für P-Konten sind nicht erlaubt

Zahlreiche Banken und Sparkassen erheben bisher für P-Konten höhere Gebühren als für herkömmliche Girokonten. In letzter Instanz gab der BGH in Karlsruhe aber den Verbraucherverbänden Recht.  

Ein Fall betraf die Sparkasse Nürnberg, die monatlich zehn Euro für ein Pfändungskonto verlangte und damit sieben Euro mehr als für ein übliches Girokonto. Auch die Sparkasse Bremen erhob Zusatzgebühren, wenn ein Kunde sein bestehendes Girokonto als P-Konto führen ließ.

Der BGH entschied, dass die Geldinstitute jedoch keine Zusatzgebühren verlangen dürfen. Denn die Geldinstitute wälzten "hierdurch Kosten für Tätigkeiten ab, zu deren Erbringung sie ... gesetzlich verpflichtet sind", heißt es in der Begründung des für das Bankenrecht zuständigen XI. Zivilsenats.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12)

dapd