Ob Fitnessbrot, das den Stoffwechsel anregt, oder eine angeblich gesunde Kräuterwurst – Bäcker und Metzger müssen bei ihren Werbeaussagen eine besondere Sorgfalt walten lassen. Mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben, ist nicht ohne weiteres erlaubt. Die EU-Kommission gibt dafür Formulierungen vor.

Laut der EU-Health-Claim-Verordnung ist es Lebensmittelherstellern nicht ohne weiteres erlaubt, mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben. Das gilt auch für das Lebensmittelhandwerk, wenn Brot und Wurst aus Zutaten bestehen, die eine besondere Wirkung auf den Körper haben sollen.
Bäcker und Metzger, die unverpackte Waren verkaufen, sind jedoch von bestimmten Detailvorschriften ausgenommen. Sie dürfen grundsätzlich zwar auch nur mit bestimmten Aussagen werben. Angaben zur Verzehrmenge und -häufigkeit des Produkts müssen sie jedoch nicht machen. Sie sind von den Artikeln 7 und 10 Absatz 2 a und b der HCVO ausgenommen.
Liste mit erlaubten Werbeaussagen soll helfen
Grundsätzlich Unternehmen dürfen Aussagen, die eine gesundheitliche Wirkung versprechen, aber nur dann machen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie stimmen. Das gibt die Verordnung vor. Um Firmen darin zu unterstützen, keine irreführenden Werbeaussagen zu treffen, hat die EU-Kommission eine Liste mit erlaubten Werbeaussagen erstellt.
Sie umfasst derzeit etwas mehr als 220 Aussagen. Rund 2.000 weitere Angaben sollen noch geprüft werden. Im Anhang der Verordnung finden Verbraucher eine Übersicht über erlaubte Aussagen und die Bedingungen für die Verwendung der Angaben.
Ab Mai ist zum Beispiel auch der Hinweis "Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei" in der Werbung erlaubt – vorausgesetzt, dass das Produkt bestimmte Kriterien beim Zuckergehalt tatsächlich erfüllt.
Verbraucherschützer sehen die Verordnung allerdings kritisch: Sie monieren, dass viele Hersteller sich an der langen Liste an erlaubten Aussagen anders bedienen als ursprünglich gedacht. Sie reicherten ihre Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Substanzen an, um eine positive gesundheitliche Aussage auf die Verpackung drucken zu können. Dass das Produkt nach wie vor zum Beispiel viel Fett und Zucker enthalte, spiele dabei häufig keine Rolle. jtw/dpa
Die Verordnung und die Liste der erlaubten Aussagen können Sie hier nachlesen.>>>