25.000 Euro Schmerzensgeld Azubis haften für ihre Fehler

Auszubildende, die durch ihr Verhalten einen Kollegen schädigen, müssen dafür haften. Das gilt ohne Rücksicht auf ihr Alter, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Wann Azubis Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen müssen:

Jugend schützt nicht vor Strafe. Verletzt ein Azubi seinen Kollegen, muss er Schmerzensgeld zahlen. - © amh-online

In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht stritten zwei junge Männer, wer für die Folgen einer achtlosen Handlungen aufzukommen hatte. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte waren Auszubildende in einem Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19-jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17-jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür.

Azubi warf Wuchtgewicht hinter sich

Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich und traf seinen Azubi-Kollegen. Dessen linkes Auge, das Augenlid und die linke Schläfe wurden verletzt und mussten in einer Augenklinik behandelt werden. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog sich der Verletzte erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde.Trotz der Behandlungen schränkte ihn eine Hornhautnarbe weiter ein.

25.000 Euro Schmerzensgeld

Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro. In erster Instanz war das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt und müsse deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zahlen.

Der beklagte Azubi ging in Revision, doch ohne Erfolg. Laut achtem Senat des Bundesarbeitsgerichts ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1 , § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BAG Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14). dhz