Von der Ausbildungsvergütung wird in der Regel keine Lohnsteuer abgezogen – doch eine fehlende Nummer kann das ändern. Zugleich können Betriebe ihren Azubis Vorteile zuwenden, die komplett steuerfrei bleiben. Was Ausbildungsbetriebe zum Start einfordern müssen und womit sie bei Bewerbern punkten können.

Bei Antritt der Ausbildung müssen Auszubildende ihrem Arbeitgeber ihre persönliche Identifikationsnummer vorlegen. Nur so hat dieser Zugriff auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Elstam) des neuen Auszubildenden. Denn grundsätzlich ist die Ausbildungsvergütung wie jeder andere Arbeitslohn zu versteuern, auch wenn in der Regel keine Steuern abgezogen werden, weil es meist unter dem Grundfreibetrag liegt.
Kann ein neuer Azubi seine Identifikationsnummer nicht finden, muss er sie beim Bundeszentralamt für Steuern (bzst.de) erneut anfordern. Sie wird dann innerhalb von zwei Wochen per Post zugesandt. Legt ein Azubi trotz Aufforderung die Identifikationsnummer nicht innerhalb von drei Monaten vor, muss der Arbeitgeber zwingend Lohnsteuer nach der ungünstigsten Lohnsteuerklasse 6 einbehalten und ans Finanzamt abzuführen.
Steuerfreie Extras: Womit Betriebe ihre Azubis entlasten können
Gerade Azubis kämpfen aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten oder der hohen Spritpreise mit finanziellen Schwierigkeiten. Um sie bei langen (und teuren) Fahrtwegen zur Arbeit zu unterstützen, kann der Arbeitgeber seinen Azubis das Deutschland-Ticket steuerfrei spendieren oder er händigt ihnen steuerfrei einen monatlichen Tankgutschein in Höhe von 50 Euro aus. Auszubildende werden lohnsteuerlich wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt. Will heißen: Der Arbeitgeber kann Azubis neben der Ausbildungsvergütung auch steuerfreie Gehaltsextras zuwenden.
Hat ein Handwerksbetrieb noch Bedarf an Auszubildenden, kann er potenziellen Bewerbern ein verlockendes Angebot machen. Neben dem Deutschland-Ticket oder einem monatlichen 50-Euro-Tankgutschein kann der Arbeitgeber dem Azubi ein Smartphone zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen. Das bedeutet: Selbst, wenn der Azubi das betriebliche Smartphone zu 100 Prozent privat nutzt, ist dieser Vorteil komplett steuerfrei.
Stellt sich noch die Frage, ob es sich für Azubis lohnt, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben, wenn gar keine Steuer einbehalten wurde. Die Antwort: Es kann tatsächlich Sinn machen. Und zwar dann, wenn die einfache Strecke zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb mehr als 20 Kilometer beträgt. In diesem Fall kann eine Steuererklärung samt ausgefüllter Anlage "Mobilitätsprämie" ans Finanzamt übermittelt werden. Unter bestimmten Umständen zahlt das Finanzamt dann eine kleine Prämie für solche Vielfahrer aus.
